Fällt die 10 %-Grenze?
29.11.2007, 00:01 Uhr, abgelegt in: REITG
reits-in-deutschland.de berichtet, dass derzeit
Gespräche mit dem Ziel laufen, die 10 %-Grenze weg zu
bekommen, beziehungsweise die bei Verstößen drohenden
Sanktionen zu mildern − so Roche (Ernst
& Young) im Rahmen der Euro Finance Week in
Frankfurt am Main. Kein Anleger darf nach der im
REITG verankerten Vorschrift direkt 10 % oder mehr
der Aktien oder Aktien in einem Umfang halten, dass
er über 10 % oder mehr der Stimmrechte verfügt.
Mit der in § 11 Abs. 4 REITG kodifizierten Regelung zur 10 %-Grenze soll eine Quellensteuererhebung des deutschen Staates auf an ausländische REIT-Aktionäre ausgeschüttete Dividenden gewährleistet werden. Denn die international geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen ab einem Anteil von 10 % oder mehr eine Ermäßigung oder gar einen kompletten Wegfall der Quellensteuer vor. Durch die Beschränkung der direkten Beteiligungsmöglichkeit in einen G-REIT auf 9,99 % wird die Quellenbesteuerung im Falle eines ausländischen Anteilseigners sicher gestellt. Vor Einführung des G-REITs wurden zahlreiche andere Modelle diskutiert, mit der eine Besteuerung des ausländischen Anteilseigners ebenfalls gesichert werden könnte (z. B. Einheitsmodell oder Trustmodell). Diese Modelle rücken jetzt wieder vermehrt ins Zentrum der Diskussion.
Als besonders problematisch stellt sich im Zusammenhang mit der 10 %-Grenze auch der unbeabsichtigt durch den REIT oder beabsichtigt durch Dritte herbeigeführten Statusverlust heraus. Im Einzelnen kann eine Verletzung der 10 %-Regel in drei aufeinander folgenden Jahren den Verlust des G-REIT-Status und damit einhergehend ggf. rückwirkenden Wegfall der Exit Tax bewirken. Letztlich ist der REIT-Vorstand daher von Dritten erpressbar (vgl. Blog-Eintrag vom 16.10.2007).
Ebenso ist es fraglich, ob die 10 %-Grenze nicht europarechtswidrig ist (vgl. Blog-Eintrag vom 11.11.2007).
Kommentar: In den kommenden Wochen werden wir Ihnen auf g-reit-news.de einen Überblick über die alternativen Modelle zur Besteuerung ausländischer Anteilseigner eines G-REITs geben.
Quelle
Mit der in § 11 Abs. 4 REITG kodifizierten Regelung zur 10 %-Grenze soll eine Quellensteuererhebung des deutschen Staates auf an ausländische REIT-Aktionäre ausgeschüttete Dividenden gewährleistet werden. Denn die international geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen ab einem Anteil von 10 % oder mehr eine Ermäßigung oder gar einen kompletten Wegfall der Quellensteuer vor. Durch die Beschränkung der direkten Beteiligungsmöglichkeit in einen G-REIT auf 9,99 % wird die Quellenbesteuerung im Falle eines ausländischen Anteilseigners sicher gestellt. Vor Einführung des G-REITs wurden zahlreiche andere Modelle diskutiert, mit der eine Besteuerung des ausländischen Anteilseigners ebenfalls gesichert werden könnte (z. B. Einheitsmodell oder Trustmodell). Diese Modelle rücken jetzt wieder vermehrt ins Zentrum der Diskussion.
Als besonders problematisch stellt sich im Zusammenhang mit der 10 %-Grenze auch der unbeabsichtigt durch den REIT oder beabsichtigt durch Dritte herbeigeführten Statusverlust heraus. Im Einzelnen kann eine Verletzung der 10 %-Regel in drei aufeinander folgenden Jahren den Verlust des G-REIT-Status und damit einhergehend ggf. rückwirkenden Wegfall der Exit Tax bewirken. Letztlich ist der REIT-Vorstand daher von Dritten erpressbar (vgl. Blog-Eintrag vom 16.10.2007).
Ebenso ist es fraglich, ob die 10 %-Grenze nicht europarechtswidrig ist (vgl. Blog-Eintrag vom 11.11.2007).
Kommentar: In den kommenden Wochen werden wir Ihnen auf g-reit-news.de einen Überblick über die alternativen Modelle zur Besteuerung ausländischer Anteilseigner eines G-REITs geben.
Quelle