Vorschlag: Qualifikation für REIT-Status erleichtern
08.07.2008, 18:56 Uhr, abgelegt in: REITG
Nachdem die im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009
(JStG 2009) diskutierten Änderungen des REIT-Gesetzes
(REITG) zunächst kein Thema mehr zu sein scheinen
(vgl. Blog-Eintag vom 18.6.2008), wird auf www.reits-in-deutschland.de
nun berichtet, dass Dautzenberg in der
Sonderausgabe "G-REIT
2008" des Going Public Magazins diverse noch
weitergehende Modifikationen des REITG
vorgeschlagen hat. Der Obmann der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Finanzausschuss
spricht sich insbesondere für eine Lockerung der
Sanktionierung von Verstößen gegen die
Vorschrift der Aktionärsstruktur der
REIT-Aktiengesellschaft aus (§ 11 Abs. 1, 4
REITG).
Speziell Verstöße gegen die in § 11 Abs. 4 REITG geregelte Höchstbeteiligungsgrenze, nach der kein Anteilseigner eines G-REITs 10 % oder mehr der Aktien halten darf, sollten künftig zu einer Sanktion auf Ebene des die Regelung verletzenden Aktionärs, nicht wie bislang zu einer Sanktion gegen den G-REIT selbst führen. Damit solle der Vorschrift das ihr immanente "Erpressungspotenzial" genommen werden (vgl. hierzu bereits Blog-Eintrag vom 16.10.2007). Als mögliche technische Umsetzung dieser Änderung wird von Dautzenberg angedacht, Dividendenansprüche ruhen zu lassen, solange die Höchstbeteiligungsgrenze überschritten werde bzw. eine Art Strafsteuer auf Ausschüttungen zu erheben. Ein ähnlicher Vorschlag wurde von Volckens bereits auf der Messe Expo Real 2007 angesprochen (vgl. Blog-Eintrag vom 14.10.2007).
Als weitere mögliche Neuerung des REITG schlägt Dautzenberg eine Änderung von § 15 REITG vor; diese Vorschrift schränkt die Aufnahme von Fremdkapital durch eine REIT-Aktiengesellschaft insofern ein, als ihr Eigenkapital stets mindestens 45 % ihres unbeweglichen Vermögens betragen muss. Somit sind G-REITs in besonderem Maße auf Kapitalerhöhungen an der Börse angewiesen, die im derzeitigen Kapitalmarktumfeld jedoch zum Scheitern verurteilt sind. Eine Lockerung der Fremdkapitalfinanzierung der REITs wäre insofern sachgerecht, denn nur auf diesem Weg ist es einer REIT-Aktiengesellschaft auch in schwierigem Kapitalmarktumfeld möglich, handlungsfähig zu bleiben. Weiterhin sollen Übernahmen und Fusionen von G-REITs erleichtert werden.
Speziell Verstöße gegen die in § 11 Abs. 4 REITG geregelte Höchstbeteiligungsgrenze, nach der kein Anteilseigner eines G-REITs 10 % oder mehr der Aktien halten darf, sollten künftig zu einer Sanktion auf Ebene des die Regelung verletzenden Aktionärs, nicht wie bislang zu einer Sanktion gegen den G-REIT selbst führen. Damit solle der Vorschrift das ihr immanente "Erpressungspotenzial" genommen werden (vgl. hierzu bereits Blog-Eintrag vom 16.10.2007). Als mögliche technische Umsetzung dieser Änderung wird von Dautzenberg angedacht, Dividendenansprüche ruhen zu lassen, solange die Höchstbeteiligungsgrenze überschritten werde bzw. eine Art Strafsteuer auf Ausschüttungen zu erheben. Ein ähnlicher Vorschlag wurde von Volckens bereits auf der Messe Expo Real 2007 angesprochen (vgl. Blog-Eintrag vom 14.10.2007).
Als weitere mögliche Neuerung des REITG schlägt Dautzenberg eine Änderung von § 15 REITG vor; diese Vorschrift schränkt die Aufnahme von Fremdkapital durch eine REIT-Aktiengesellschaft insofern ein, als ihr Eigenkapital stets mindestens 45 % ihres unbeweglichen Vermögens betragen muss. Somit sind G-REITs in besonderem Maße auf Kapitalerhöhungen an der Börse angewiesen, die im derzeitigen Kapitalmarktumfeld jedoch zum Scheitern verurteilt sind. Eine Lockerung der Fremdkapitalfinanzierung der REITs wäre insofern sachgerecht, denn nur auf diesem Weg ist es einer REIT-Aktiengesellschaft auch in schwierigem Kapitalmarktumfeld möglich, handlungsfähig zu bleiben. Weiterhin sollen Übernahmen und Fusionen von G-REITs erleichtert werden.