Alternativen zum G-REIT

In der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht schreiben Amort/Blum unter der Überschrift "Real Estate Investment Trusts (REITs): Alternativen und Besteuerung" zum Thema G-REIT (ab Seite 1772). Die mit Einführung des G-REIT verbundene Hoffnung, durch ihn eine Stärkung des Immobilien- und Kapitalmarktes zu erreichen, habe sich bislang nicht erfüllt. Daher seien Alternativen in den Blick zu nehmen. Zunächst stellen die Autoren hierzu das Gesamtspektrum der Immobilienanlagen nach aktueller Rechtslage dar. Ferner gehen sie auf die steuerliche Attraktivität des deutschen REIT ein.

Insbesondere in Form von offenen und geschlossenen Immobilienfonds sowie über Immobilienaktiengesellschaften seien bis zur Einführung von REITs indirekte Investitionen in Immobilien erfolgt. Bei den institutionellen Investoren hätten mit 41 % die Geschlossenen Immobilienfonds den größten Anteil eingenommen, gefolgt von den Offenen Immobilienfonds mit 22 %, Immobilien-Leasinggesellschaften mit 20 %, Versicherungen und Pensionskassen mit 9 %, ausländische Investoren mit 5 % und Immobilien-Aktiengesellschaften mit nur 3 %.

Problematisch im Hinblick auf Geschlossene Immobilienfonds sei die Tatsache, dass ein organisierter bundesweiter Sekundärmarkt für die Fondsanteile nicht existiere. Außerdem sei die mögliche Zahl von Investoren beschränkt. Nach dem Wegfall bestimmter Steuererleichterungen sei diese Anlageklasse nicht als Alternative zu REITs zu sehen.

Der Offene Immobilienfonds sei unter den indirekten Immobilienanlagen mitunter die häufigste Anlageform, obwohl es im Zuge der vorübergehenden Sperrung von drei verschiedenen Offenen Immobilienfonds zu Beginn des Jahres 2006 zu Mittelabflüssen von mehr als 8,5 Mrd. EUR gekommen sei. Der Offene Immobilienfonds sei in Deutschland ursprünglich als Antwort auf internationale REITs konzipiert worden, allerdings vom Kapitalmarkt nicht wie gewünscht aufgenommen worden. Der Grund hierfür sei unter anderem, dass bei Offenen Immobilienfonds eine Rückkaufverpflichtung der Fondsgesellschaft bestehe, um jederzeitige Fungibilität sicher zu stellen. Fondsgesellschaften müssten infolgedessen eine sog. Liquiditätsreserve halten und könnten auch zu wirtschaftlich ungünstigen Zeitpunkten verpflichtet sein, Anteilsscheine zurückzukaufen. Zudem wirke sich eine hohe Liquiditätsreserve negativ auf die Rentabilität des Fonds aus. Im Ergebnis sei durch die risikoaverse Konzeption des Offenen Immobilienfonds und aufgrund zahlreicher gesetzlicher Reglementierungen dieser Fonds tendenziell stärker für Privatanleger als für institutionelle Investoren geeignet.

Alle in dem Literaturbeitrag von Amort/Blum diskutierten Anlagemöglichkeiten seien letztlich unattraktiver als die Besteuerung nach dem REITG, denn für die REIT-Aktiengesellschaft liege generell eine transparente Besteuerung bei einer Kapitalgesellschaft vor. Im Veranlagungsjahr 2008 habe bei einer gesetzlich festgelegten Ausschüttung von 90 % der Gewinne dies zu einer Steuerbelastung beim Gesellschafter (natürliche Person) von 44,31 % geführt, was dem individuellen Steuersatz entsprochen habe.

Ab dem Jahr 2009, d. h. mit Einführung der Abgeltungsteuer ändere sich die Situation aber grundlegend. Da es sich bei allen Ausschüttungen um Kapitaleinkünfte handele, greife für die Ausschüttungen von REIT-Aktiengesellschaften die Abgeltungsteuer. Die Gesamtsteuerbelastung liege folglich bei 26,38 % und zusätzlich bestehe für eine REIT-Aktiengesellschaft die Möglichkeit, bis zu 10 % des Jahresüberschusses nicht auszuschütten, so dass weder von Personengesellschaft noch von Kapitalgesellschaft eine so positive Belastungsquote erreicht werden könne. Steuerlich sei die REIT-Gesellschaft eindeutig das optimale Gestaltungsmodell. Allerdings sei der administrative Aufwand zu beachten, der mit einer REIT-Aktiengesellschaft verbunden sei.