Neue Fassung des JStG 2009

In einer aktualisierten Fassung des Referentenentwurfes des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) ist eine für den G-REIT bzw. seine Anteilseigner gravierende Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorgesehen (vgl. Blog-Eintrag vom 1.5.2008 zur alten Fassung des Referentenentwurfes des JStG 2009); in § 8b KStG soll ein neuer Abs. 4 eingefügt werden, nachdem Dividendenbezüge und Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur noch dann steuerfrei sein sollen, wenn die Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt. Im Ergebnis wäre die bislang greifende Steuerbefreiung für Streubesitzbeteiligungen ausgeschlossen.

Gem. § 19 Abs. 3 REITG ist § 8b KStG einerseits nicht auf Einkünfte anzuwenden, die dem Anteilseigner aus der Beteiligung an einer REIT-Aktiengesellschaft zufließen, andererseits hat der Gesetzgeber gerade mit seinem ersten Entwurf für ein JStG 2009 die Einführung eines neuen § 19a REITG vorgesehen, nachdem eine Anwendung von § 8b KStG entgegen § 19 Abs. 3 REITG unter Umständen möglich sein soll. Dadurch soll die steuerliche Vorbelastung bei der Besteuerung der REIT-Anteilseigner vermieden werden, die ansonsten entstünde, wenn Gewinne auf der Tochterebene des REITs (z. B. bei sog. Auslandsobjektgesellschaften) bereits einer vollständigen Steuerbelastung unterliegen und auf Ebene des REIT-Anteilseigners aufgrund der Nichtanwendung von § 8b KStG erneut eine volle Steuerbelastung entstehen würde. Die geplante Einführung des neuen § 19a REITG ist insofern unumstritten und sachgerecht.

Sollte nun aber eine allgemeine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG eingeführt werden, würde § 19a REITG sein Ziel – auch wenn "nur" Kapitalgesellschaften als Anteilseigner betroffen wären – verfehlen, eine Doppelbelastung des Anteilseigners eines deutschen REITs zu vermeiden. An einem G-REIT dürfen regelmäßig nur Streubesitzbeteiligungen gehalten werden (§ 11 Abs. 4 REITG), so dass der REIT-Anteilseigner immer betroffen wäre von § 8b Abs. 4 KStG, d. h. für ihn wieder eine steuerliche Doppelbelastung der Einkünfte, die bereits auf der Tochterebene des REITs besteuert wurden, resultieren würde. § 19a REITG wäre faktisch wirkungslos, wenn der Gesetzgeber die derzeitig vorliegende Fassung des § 8b Abs. 4 KStG nicht noch nachbessern, also einen Ausnahmetatbestand für REIT-Anteilseigner schaffen würde.

Die ebenfalls in § 8b Abs. 4 KStG vorgesehene Einführung eines neuen Verlustverrechnungskreises für Verluste aus Streubesitzbeteiligungen, deren Verrechnung auf die mit Gewinnen aus der Streubesitzbeteiligung beschränkt ist, existierte für REIT-Anteilseigner in Form des § 19 Abs. 4 REITG bereits, stellt sie also vor keine neuen Probleme.

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