Neue Fassung des JStG 2009
24.05.2008, 14:53 Uhr, abgelegt in: Tax
In einer aktualisierten Fassung des
Referentenentwurfes des Jahressteuergesetzes 2009
(JStG 2009) ist eine für den G-REIT bzw. seine
Anteilseigner gravierende Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorgesehen (vgl.
Blog-Eintrag vom 1.5.2008 zur alten Fassung des
Referentenentwurfes des JStG 2009); in § 8b KStG soll
ein neuer Abs. 4 eingefügt werden, nachdem
Dividendenbezüge und Gewinne aus der Veräußerung
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur
noch dann steuerfrei sein sollen, wenn die
Beteiligungshöhe mindestens 10 % beträgt. Im Ergebnis
wäre die bislang greifende Steuerbefreiung für
Streubesitzbeteiligungen ausgeschlossen.
Gem. § 19 Abs. 3 REITG ist § 8b KStG einerseits nicht auf Einkünfte anzuwenden, die dem Anteilseigner aus der Beteiligung an einer REIT-Aktiengesellschaft zufließen, andererseits hat der Gesetzgeber gerade mit seinem ersten Entwurf für ein JStG 2009 die Einführung eines neuen § 19a REITG vorgesehen, nachdem eine Anwendung von § 8b KStG entgegen § 19 Abs. 3 REITG unter Umständen möglich sein soll. Dadurch soll die steuerliche Vorbelastung bei der Besteuerung der REIT-Anteilseigner vermieden werden, die ansonsten entstünde, wenn Gewinne auf der Tochterebene des REITs (z. B. bei sog. Auslandsobjektgesellschaften) bereits einer vollständigen Steuerbelastung unterliegen und auf Ebene des REIT-Anteilseigners aufgrund der Nichtanwendung von § 8b KStG erneut eine volle Steuerbelastung entstehen würde. Die geplante Einführung des neuen § 19a REITG ist insofern unumstritten und sachgerecht.
Sollte nun aber eine allgemeine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG eingeführt werden, würde § 19a REITG sein Ziel – auch wenn "nur" Kapitalgesellschaften als Anteilseigner betroffen wären – verfehlen, eine Doppelbelastung des Anteilseigners eines deutschen REITs zu vermeiden. An einem G-REIT dürfen regelmäßig nur Streubesitzbeteiligungen gehalten werden (§ 11 Abs. 4 REITG), so dass der REIT-Anteilseigner immer betroffen wäre von § 8b Abs. 4 KStG, d. h. für ihn wieder eine steuerliche Doppelbelastung der Einkünfte, die bereits auf der Tochterebene des REITs besteuert wurden, resultieren würde. § 19a REITG wäre faktisch wirkungslos, wenn der Gesetzgeber die derzeitig vorliegende Fassung des § 8b Abs. 4 KStG nicht noch nachbessern, also einen Ausnahmetatbestand für REIT-Anteilseigner schaffen würde.
Die ebenfalls in § 8b Abs. 4 KStG vorgesehene Einführung eines neuen Verlustverrechnungskreises für Verluste aus Streubesitzbeteiligungen, deren Verrechnung auf die mit Gewinnen aus der Streubesitzbeteiligung beschränkt ist, existierte für REIT-Anteilseigner in Form des § 19 Abs. 4 REITG bereits, stellt sie also vor keine neuen Probleme.
Ihre Meinung:
Gem. § 19 Abs. 3 REITG ist § 8b KStG einerseits nicht auf Einkünfte anzuwenden, die dem Anteilseigner aus der Beteiligung an einer REIT-Aktiengesellschaft zufließen, andererseits hat der Gesetzgeber gerade mit seinem ersten Entwurf für ein JStG 2009 die Einführung eines neuen § 19a REITG vorgesehen, nachdem eine Anwendung von § 8b KStG entgegen § 19 Abs. 3 REITG unter Umständen möglich sein soll. Dadurch soll die steuerliche Vorbelastung bei der Besteuerung der REIT-Anteilseigner vermieden werden, die ansonsten entstünde, wenn Gewinne auf der Tochterebene des REITs (z. B. bei sog. Auslandsobjektgesellschaften) bereits einer vollständigen Steuerbelastung unterliegen und auf Ebene des REIT-Anteilseigners aufgrund der Nichtanwendung von § 8b KStG erneut eine volle Steuerbelastung entstehen würde. Die geplante Einführung des neuen § 19a REITG ist insofern unumstritten und sachgerecht.
Sollte nun aber eine allgemeine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden gem. § 8b Abs. 4 KStG eingeführt werden, würde § 19a REITG sein Ziel – auch wenn "nur" Kapitalgesellschaften als Anteilseigner betroffen wären – verfehlen, eine Doppelbelastung des Anteilseigners eines deutschen REITs zu vermeiden. An einem G-REIT dürfen regelmäßig nur Streubesitzbeteiligungen gehalten werden (§ 11 Abs. 4 REITG), so dass der REIT-Anteilseigner immer betroffen wäre von § 8b Abs. 4 KStG, d. h. für ihn wieder eine steuerliche Doppelbelastung der Einkünfte, die bereits auf der Tochterebene des REITs besteuert wurden, resultieren würde. § 19a REITG wäre faktisch wirkungslos, wenn der Gesetzgeber die derzeitig vorliegende Fassung des § 8b Abs. 4 KStG nicht noch nachbessern, also einen Ausnahmetatbestand für REIT-Anteilseigner schaffen würde.
Die ebenfalls in § 8b Abs. 4 KStG vorgesehene Einführung eines neuen Verlustverrechnungskreises für Verluste aus Streubesitzbeteiligungen, deren Verrechnung auf die mit Gewinnen aus der Streubesitzbeteiligung beschränkt ist, existierte für REIT-Anteilseigner in Form des § 19 Abs. 4 REITG bereits, stellt sie also vor keine neuen Probleme.
Ihre Meinung: