Amort: REITG und AktG sind zu harmonisieren

In der aktuellen Ausgabe des Magazins REITup (3/2008) schreibt Amort unter der Rubrik "Wissen" zum Verhältnis von REIT-Gesetz (REITG) und Aktiengesetz (AktG). Er stellt heraus, dass es im Detail Probleme zwischen beiden Gesetzen gibt, die auf unterschiedliche Begrifflichkeiten und Prinzipien zurückgehen. Insofern wird Konfliktpotenzial identifiziert, das gesetzgeberisches Handeln notwendig macht.

Gem. § 1 Abs. 3 REITG unterliegen G-REITs grundsätzlich den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, d. h. die REIT-Aktiengesellschaft ist eine durch das REITG modifizierte Aktiengesellschaft, für die auch das AktG gilt. Das REITG äußert sich nicht zur Kapitalerhaltung eines G-REITs, deshalb gelten für ihn die allgemein für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften zur Kapitalerhaltung. Unter Kapitalerhaltung wird, so Amort, das Verbot, das für die Aktiengesellschaft aufgebrachte Vermögen offen oder verdeckt an die Gesellschafter zurückfließen zu lassen, verstanden.

So dürfen gem. § 57 Abs. 2 AktG den Aktionären nicht ihre Einlagen zurückgewährt oder ihnen Zinsen auf die Einlagen zugesagt bzw. ausgezahlt werden. Gem. § 57 Abs. 3 AktG darf vor Auflösung der Gesellschaft unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden. Genau an dieser Stelle weichen REITG und AktG voneinander ab; gem. § 13 REITG müssen vom G-REIT bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mindestens 90 % seines handelsrechtlichen Jahresüberschusses ausgeschüttet werden. Das REITG knüpft also an den Jahresüberschuss, das AktG an den Bilanzgewinn an. Gem. § 158 Abs. 1 AktG wird der Jahresüberschuss unter Berücksichtigung diverser zusätzlicher Posten erst zum Bilanzgewinn fortentwickelt. Sollte der Bilanzgewinn durch diese Fortentwicklung unter 90 % des Jahresüberschusses fallen, etwa weil ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr berücksichtigt wird, kommt es zu einer Kollision von § 13 REITG und § 57 Abs. 3 AktG. Amort schlägt zur Lösung dieses Problems vor, gesetzlich in § 13 REITG einen neuen Abs. 4 zu verankern, nach dem § 57 Abs. 3 AktG bei REIT-Aktiengesellschaften keine Anwendung mehr finden soll, also ausschließlich an den Jahresüberschuss angeknüpft würde. Darüber hinaus wird angeregt, die in § 13 REITG geregelte Ausschüttungsverpflichtung auch unter dem Gesichtspunkt der Unternehmensfinanzierung grundlegend neu zu fassen.

Kommentar: Zum Problem der Unternehmensfinanzierung, insbesondere der stark eingeschränkten Möglichkeit zur Innenfinanzierung, äußerte sich Amort bereits in einem anderen interessanten Aufsatz: Die Ausschüttungsverpflichtung der REIT-Aktiengesellschaft im Lichte der Unternehmensfinanzierung, ZfIR 2008, S. 175-179.