JStG 2009: Änderungen des REITG fallen weg
18.06.2008, 20:28 Uhr, abgelegt in: Tax
Nach den Diskussionen über den Referentenentwurf des
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) wurde der
Entwurf für das Jahressteuergesetz 2009 nun im
Kabinett beschlossen. Erfreulich ist, dass die
andiskutierte Steuerpflicht von Streubesitzdividenden
(Entwurf für § 8b Abs. 4 KStG, vgl. Blog-Eintrag vom
6.6.2008) fallen gelassen wurde. Zum allgemeinen
Erstaunen wurden allerdings auch sämtliche noch im
Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des
REIT-Gesetzes (REITG) entfernt (vgl. Blog-Eintrag vom
1.5.2008 zur alten Fassung des Referentenentwurfes
des JStG 2009 und den ursprünglich angedachten
Änderungen).
Damit bestätigen sich die schon zuvor erkennbaren Tendenzen aus dem Bundesfinanzministerium – etwa Staatssekretärin Kressl hatte bereits angedeutet: "Eine generelle Überarbeitung des Reits-Gesetzes ist nicht erforderlich. Die Chefs beider Reit-AGs haben mehrfach erklärt, man könne mit diesem Gesetz gut arbeiten [...] Der maßgebliche Grund für die bislang verhaltene Nutzung des neuen Finanzmarktprodukts ist das schlechte Marktumfeld. Der Vertrauensverlust der Marktteilnehmer hat die Startphase der deutschen Reits wesentlich erschwert" (Euro am Sonntag, Heft 21/2008, S. 10).
Kommentar: Sollte die von Kressl angeführte Begründung für die Nichtneuregelung von Teilen des REITG der einzige Grund für das Ausbleiben der wichtigen Änderungen (insbesondere § 19 Abs. 3 REITG und der geplante § 19a REITG) sein, wäre dies ein äußerst schwaches Argument. Die steuersystematisch nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerungsproblematiken bei Einkünften des G-REITs, die von seiner Tochterebene stammen, bleiben dadurch bestehen. Die damals im März 2007 in der Bundestagsdebatte zur Verabschiedung des REITG versprochenen Nachbesserungen werden nicht umgesetzt, was auch nicht zur Planungs- und Rechtssicherheit für deutsche REITs und ihre Anteilseigner beiträgt.
Hier finden Sie den vom Kabinett beschlossenen Entwurf für das JStG 2009.
Damit bestätigen sich die schon zuvor erkennbaren Tendenzen aus dem Bundesfinanzministerium – etwa Staatssekretärin Kressl hatte bereits angedeutet: "Eine generelle Überarbeitung des Reits-Gesetzes ist nicht erforderlich. Die Chefs beider Reit-AGs haben mehrfach erklärt, man könne mit diesem Gesetz gut arbeiten [...] Der maßgebliche Grund für die bislang verhaltene Nutzung des neuen Finanzmarktprodukts ist das schlechte Marktumfeld. Der Vertrauensverlust der Marktteilnehmer hat die Startphase der deutschen Reits wesentlich erschwert" (Euro am Sonntag, Heft 21/2008, S. 10).
Kommentar: Sollte die von Kressl angeführte Begründung für die Nichtneuregelung von Teilen des REITG der einzige Grund für das Ausbleiben der wichtigen Änderungen (insbesondere § 19 Abs. 3 REITG und der geplante § 19a REITG) sein, wäre dies ein äußerst schwaches Argument. Die steuersystematisch nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerungsproblematiken bei Einkünften des G-REITs, die von seiner Tochterebene stammen, bleiben dadurch bestehen. Die damals im März 2007 in der Bundestagsdebatte zur Verabschiedung des REITG versprochenen Nachbesserungen werden nicht umgesetzt, was auch nicht zur Planungs- und Rechtssicherheit für deutsche REITs und ihre Anteilseigner beiträgt.
Hier finden Sie den vom Kabinett beschlossenen Entwurf für das JStG 2009.