G-REIT für den Mittelstand?

Bereits in Heft 12/2008 der Zeitschrift Der Ertragsteuerberater schrieb Rupp einen kurzen Aufsatz zum Thema "German REIT - Chancen für den Mittelstand?". Zunächst wird hierin allgemein dargestellt, was unter einer REIT-Aktiengesellschaft zu verstehen ist. Es handele sich hierbei um ein in anderen Rechtskreisen bereits übliches Vehikel für Immobilienanlagen. Neben den Regelungen, die auf normale Aktiengesellschaften Anwendung finden, seien spezifische Regelungen hinsichtlich der Beschränkung des Unternehmensgegenstands auf das direkte bzw. indirekte Halten von Immobilien, der Anforderungen, dass mindestens 75 % der Aktiva und der Umsatzerlöse aus Immobilien stammen müssen, 90 % des erwirtschafteten Gewinns auszuschütten sind, ein Mindesteigenkapital von 45 % der Immobilien eingehalten werden muss, eine Börsennotierung zwingend vorgeschrieben ist, sich mindestens 15 % der Aktien in Streubesitz befinden müssen und die direkte Beteiligung eines Aktionärs höchstens 9,99 % betragen darf, einzuhalten.

Diese Vielzahl von zu beachtenden Reglementierungen sei einerseits ein "enges Korsett", andererseits habe die REIT-Aktiengesellschaft selbst nicht immer Gewalt darüber, ob ihre Aktionäre auch wirklich die Streubesitz- bzw. Höchstbeteiligungsquote einhalten. Insbesondere aus diesen Gründen sei es In Deutschland bislang erst zu zwei REIT-Gründungen gekommen.

In Bezug auf die Besteuerung des G-REITs wird auf seine Steuerbefreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer eingegangen, die er jedoch verliert, sofern gegen die Regelungen für den Erhalt des REIT-Status verstoßen wird. Die Besteuerung der Aktionäre einer REIT-Aktiengesellschaft werde unter Ausschluss des bis Ende 2008 Halbeinkünfteverfahrens durchgeführt, ab 2009 komme die Abgeltungsteuer zur Anwendung (vgl. hierzu auch Blog-Eintrag vom 3.11.2007). Es erfolge insofern eine steuerliche Doppelbelastung, als die REIT-AG selbst steuerlich vorbelastete Einkünfte erhält, die auf Ebene des Aktionärs bis Ende des Jahres 2008 einer vollen Besteuerung unterlagen. Obwohl das Problem der Doppelbesteuerung noch mit dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) hätte gelöst werden sollen, sei diese Gesetzesänderung mit dem Regierungsentwurf des JStG 2009 wieder gestrichen worden (vgl. Blog-Eintrag vom 18.6.2208). Der Autor geht nicht mehr auf die Tatsache ein, dass mit dem JStG 2009 letztlich doch eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsfällen gelöst wurden (vgl. Blog-Eintrag vom 21.12.2008).

Bezüglich der sog. Exit Tax bestehe für jedes Unternehmen die Möglichkeit, im Betriebsvermögen gehaltene Immobilien an einen REIT oder Vor-REIT zu veräußern und unter gewissen Voraussetzungen eine nur hälftige Besteuerung der dabei aufgedeckten stillen Reserven zahlen zu müssen (vgl. hierzu detailliert Claßen, DStZ 2008, S. 641 ff., im Downloadbereich verfügbar). Hieraus leitet Rupp die größte mögliche Chance für den Mittelstand ab: Es sei zu überlegen, ob eine mittelständische Unternehmensgruppe sämtliches Grundvermögen in einer REIT-Aktiengesellschaft konzentrieren solle, um von dem steuerlichen Privileg profitieren zu können. Im Ergebnis würden jedoch regelmäßig die vom REIT-Gesetz gegebenen Vorgaben und der damit einhergehende Aufwand die möglichen Vorteile überwiegen. Dennoch werden Vorteile bezüglich der privilegierten Veräußerung von Immobilien dahingehend gesehen, dass eine Besserung der Liquidität damit einhergehen könne und eine Stärkung des Eigenkapitals des Unternehmens erfolgen würde. Es sei jedoch nicht einfach, einen REIT als Erwerber für Betriebsgrundstücke von mittelständischen Unternehmen zu finden, so dass diese in ggf. Erwägung ziehen sollten, selbst einen REIT zu gründen.