Grundlagen: G-REIT ist kein "REIT"

Gröpl stellt in seinem Aufsatz "Ausgewählte Steuerrechtsfragen der neuen REIT-Aktiengesellschaft" in der Deutschen Steuerzeitung (DStZ 2008, S. 63) richtigerweise heraus, dass die Bezeichnung "REIT" auf den G-REIT eigentlich nicht zutrifft.

Er hält die Namensgebung für den G-REIT insofern für verunglückt, als "REIT" (gesprochen: [ri:t]) eine englische Abkürzung für "Real Estate Investment Trust" darstellt, was wörtlich übersetzt zwar "Treuhandvermögen für Investitionen und Liegenschaften" bedeutet, der Trust im deutschen Recht aber keine Entsprechung findet. Ist der Trust nach englischem Recht als "‚equitable obligation, binding the trustee to deal with trust property over which he has control for the benefit of the beneficiaries’" definiert, handelt es sich nach dem REIT-Gesetz um eine spezifische Form der Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand gem. § 1 Abs. 1 REITG auf das Erwerben, Halten, Verwalten und Veräußern von Grundvermögen (Vermietung, Verpachtung oder Leasing) beschränkt ist.