Auf Dauer angelegte Vermietung von unbebautem Grundbesitz
01.06.2008, 12:36 Uhr, abgelegt in: Tax
In der Immobilienzeitung vom 15.5.2008 (Nr. 19, S.
12) bespricht Krall ein BFH-Urteil (Az. IX R
9/06) zur auf Dauer angelegten Vermietung von
unbebautem Grundbesitz. In dem besprochenen Fall
erwarb und verpachtete der Kläger ein im Jahr 1993
erworbenes Grundstück, das er fremd finanziert hatte
und infolge Verluste geltend machen wollte, da die
Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung seine
Pachterträge überstiegen. Das Finanzamt verweigerte
aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht den
Verlustabzug.
Die Auffassung des Finanzamts wurde letztlich vom BFH bestätigt, mit der Begründung, dass eine typisierende Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht in Frage komme. Vielmehr sei eine auf 30 Jahre angelegte Prognoserechnung zu erstellen, wobei in der Berechnung rein spekulative, objektiv nicht voraussehbare Sachverhalte, wie etwa eine Bebauung und anschließende Vermietung von Gebäuden ohne konkrete Planungsunterlagen, nicht zu berücksichtigen sind. Wird aus der Prognoserechnung eine Einkünfteerzielungsabsicht deutlich, so können auch (Anlauf-)Verluste steuerlich berücksichtigt werden. Der Anteil der Fremdfinanzierung sollte im Sinne des Steuerpflichtigen so abgestimmt werden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht in der 30-Jahres-Prognose auch erkennbar ist. Krall empfiehlt zudem, alle geplanten und objektiv umsetzbaren Veränderungen, die sich positiv auf die Prognoserechnung auswirken könnten, entsprechend zu dokumentieren.
Die Auffassung des Finanzamts wurde letztlich vom BFH bestätigt, mit der Begründung, dass eine typisierende Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit nicht in Frage komme. Vielmehr sei eine auf 30 Jahre angelegte Prognoserechnung zu erstellen, wobei in der Berechnung rein spekulative, objektiv nicht voraussehbare Sachverhalte, wie etwa eine Bebauung und anschließende Vermietung von Gebäuden ohne konkrete Planungsunterlagen, nicht zu berücksichtigen sind. Wird aus der Prognoserechnung eine Einkünfteerzielungsabsicht deutlich, so können auch (Anlauf-)Verluste steuerlich berücksichtigt werden. Der Anteil der Fremdfinanzierung sollte im Sinne des Steuerpflichtigen so abgestimmt werden, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht in der 30-Jahres-Prognose auch erkennbar ist. Krall empfiehlt zudem, alle geplanten und objektiv umsetzbaren Veränderungen, die sich positiv auf die Prognoserechnung auswirken könnten, entsprechend zu dokumentieren.