ver.di: REITs nur für Reiche
07.01.2008, 22:25 Uhr, abgelegt in: Privatanleger
In der Broschüre
"Finanzkapitalismus - Geldgier in Rheinkultur"
hat die ver.di diverse Statements zu
G-REITs abgegeben. In diesem und weiteren
folgenden Beiträgen werden wir kurz die
einzelnen von der ver.di aufgestellten
Thesen vor einem mehr wissenschaftlichen,
weniger politischen Hintergrund analysieren.
These 1: Für reiche Kapitalanleger bieten REITs massive Steuervorteile.
Begründet wird dies damit, dass reiche deutsche Anleger ihre Beteiligung über "Briefkastenfirmen" im Ausland halten könnten und so von der günstigen Quellenbesteuerung von 15 % oder weniger profitieren könnten. Dieses Argument trifft jedoch nicht nur speziell auf G-REITs zu; Reiche haben nun mal immer die Möglichkeit, steuergestalterische Maßnahmen zu ergreifen – indem sie einen Steuerberater konsultieren –, da sie über das dafür notwendige kritische zu versteuernde Einkommen verfügen. Daraus die allgemeine Forderung abzuleiten, der G-REIT dürfe nicht mehr vollständig von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sein, greift zu kurz. Das dahinter stehende steuerrechtliche Problem der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Anteilseigner könnte so nicht gelöst werden. Außerdem würden durch eine Normalbesteuerung von G-REITs sogar zusätzliche Probleme geschaffen werden – so würde der REIT bei unbeschränkter Steuerpflicht in den Anwendungsbereich der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der sog. Fusionsrichtlinie fallen, was insbesondere durch seine vollständige Steuerbefreiung vermieden werden sollte. Die Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Anteilseigner bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der REIT-Aktiengesellschaft ist gerade das eigentliche, von der ver.di nur auf den "reichen Kapitalanleger" reduzierte, Problem.
Außerdem: Selbst für nicht reiche Kapitalanleger bietet der G-REIT steuerliche Vorteile gegenüber beispielsweise einer Direktanlage in Immobilien. Denn ab dem Jahr 2009 werden Ausschüttungen eines G-REITs auf der Ebene der Kapitalanleger nur noch mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert, da es sich – wie bei Einkünften aus anderen Aktien auch – um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, die dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen hingegen dem individuellen Steuersatz, d. h. wenn der Anleger direkt in eine Immobilie investiert und persönlich einen Steuersatz von über 25 % hat, ist die Anlage in einen G-REIT für ihn steuerlich attraktiver (vgl. dazu auch den Blog-Eintrag vom 14.11.2007).
These 1: Für reiche Kapitalanleger bieten REITs massive Steuervorteile.
Begründet wird dies damit, dass reiche deutsche Anleger ihre Beteiligung über "Briefkastenfirmen" im Ausland halten könnten und so von der günstigen Quellenbesteuerung von 15 % oder weniger profitieren könnten. Dieses Argument trifft jedoch nicht nur speziell auf G-REITs zu; Reiche haben nun mal immer die Möglichkeit, steuergestalterische Maßnahmen zu ergreifen – indem sie einen Steuerberater konsultieren –, da sie über das dafür notwendige kritische zu versteuernde Einkommen verfügen. Daraus die allgemeine Forderung abzuleiten, der G-REIT dürfe nicht mehr vollständig von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sein, greift zu kurz. Das dahinter stehende steuerrechtliche Problem der Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Anteilseigner könnte so nicht gelöst werden. Außerdem würden durch eine Normalbesteuerung von G-REITs sogar zusätzliche Probleme geschaffen werden – so würde der REIT bei unbeschränkter Steuerpflicht in den Anwendungsbereich der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der sog. Fusionsrichtlinie fallen, was insbesondere durch seine vollständige Steuerbefreiung vermieden werden sollte. Die Sicherstellung der Besteuerung ausländischer Anteilseigner bei gleichzeitiger Steuerfreiheit der REIT-Aktiengesellschaft ist gerade das eigentliche, von der ver.di nur auf den "reichen Kapitalanleger" reduzierte, Problem.
Außerdem: Selbst für nicht reiche Kapitalanleger bietet der G-REIT steuerliche Vorteile gegenüber beispielsweise einer Direktanlage in Immobilien. Denn ab dem Jahr 2009 werden Ausschüttungen eines G-REITs auf der Ebene der Kapitalanleger nur noch mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert, da es sich – wie bei Einkünften aus anderen Aktien auch – um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, die dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen hingegen dem individuellen Steuersatz, d. h. wenn der Anleger direkt in eine Immobilie investiert und persönlich einen Steuersatz von über 25 % hat, ist die Anlage in einen G-REIT für ihn steuerlich attraktiver (vgl. dazu auch den Blog-Eintrag vom 14.11.2007).