Rückblick: Modifiziertes Einheitsmodell

Mit der in § 11 Abs. 4 REITG kodifizierten Regelung zur 10 %-Grenze soll grundsätzlich eine Quellensteuererhebung des deutschen Staates auf an ausländische REIT-Aktionäre ausgeschüttete Dividenden gewährleistet werden. Denn die international geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen ab einem Anteil von 10 % oder mehr eine Ermäßigung oder gar einen kompletten Wegfall der Quellensteuer vor. Durch die Beschränkung der direkten Beteiligungsmöglichkeit in einen G-REIT auf 9,99 % wird die Quellenbesteuerung im Falle eines ausländischen Anteilseigners sicher gestellt. Vor Einführung des G-REITs wurden zahlreiche andere Modelle diskutiert, mit der eine Besteuerung des ausländischen Anteilseigners ebenfalls gesichert werden könnte. Diese Modelle sind nun wieder in der Diskussion, da die 10 %-Beteiligungsgrenze des § 11 Abs. 4 REITG aus unterschiedlichen Gründen in der Kritik steht (vgl. Beitrag vom 29.11.2007). Im vorliegenden Beitrag wird ein kurzer Überblick über das damals diskutierte modifizierte Einheitsmodell gegeben. Modifiziert insofern, als dass es eine Weiterentwicklung des ursprünglichen, vom BMF kritisierten, Vorschlags der IFD ist – im Folgenden einfach "Einheitsmodell".

Das modifizierte Einheitsmodell knüpft an die 90 %-Ausschüttungsverpflichtung des G-REITs an. Diese Verpflichtung soll als ein unmittelbarer, einklagbarer Ausschüttungsanspruch des Aktionärs gegenüber dem G-REIT ausgestaltet sein. Derartige Ausschüttungen gelten gem. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA als "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen". Das ist auch dann der Fall, wenn für die Ausschüttung gesellschaftsrechtlich ein formeller Freigabebeschluss der Hauptversammlung notwendig sein sollte. Charakteristisch für das Einheitsmodell ist die Spaltung der G-REIT-Aktie in die eigentliche Aktie nebst gesellschaftsrechtlichem Mitgliedsrecht einerseits und ein davon getrennter, wesensverschiedener Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs andererseits.

Volckens spricht in seiner Ausgestaltungsalternative des Einheitsmodells von einem Eigentümer-Nießbrauchsrecht, welches sich der G-REIT als Eigentümer der Immobilien selbst gewähren würde. Das obligatorische Recht der Aktionäre, das Nießbrauchsrecht auszuüben, stelle dann für die Aktionäre die Grundlage für einen Ausschüttungsanspruch aus dem Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs dar. Drost hält die von Volckens vorgeschlagene Variante für nicht gerichtsfest: In einem ersten Prozess würde festgestellt werden, dass es sich nicht um ein Nießbrauchsrecht, sondern um eine Dividende handele.

Die "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen" i. S. v. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA sind nur dann Dividenden i. S. v. Art. 10 OECD-MA, wenn sie nach dem Steuerrecht des Quellenstaates als solche qualifiziert werden. Von jener Qualifizierung würde Deutschland absehen. Stattdessen machte Deutschland von seinem in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA kodifizieren Recht Gebrauch, die G-REIT-Einkünfte aus Immobilienbesitz als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren, die dann gem. Art. 6 Abs. 1 OECD-MA im Inland der Besteuerung unterliegen.