Rückblick: Modifiziertes Einheitsmodell
03.12.2007, 22:35 Uhr, abgelegt in: Tax
Mit der in § 11 Abs. 4 REITG kodifizierten Regelung
zur 10 %-Grenze soll grundsätzlich eine
Quellensteuererhebung des deutschen Staates auf an
ausländische REIT-Aktionäre ausgeschüttete Dividenden
gewährleistet werden. Denn die international
geltenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen ab einem
Anteil von 10 % oder mehr eine Ermäßigung oder gar
einen kompletten Wegfall der Quellensteuer vor. Durch
die Beschränkung der direkten Beteiligungsmöglichkeit
in einen G-REIT auf 9,99 % wird die
Quellenbesteuerung im Falle eines ausländischen
Anteilseigners sicher gestellt. Vor Einführung des
G-REITs wurden zahlreiche andere Modelle diskutiert,
mit der eine Besteuerung des ausländischen
Anteilseigners ebenfalls gesichert werden könnte.
Diese Modelle sind nun wieder in der Diskussion, da
die 10 %-Beteiligungsgrenze des § 11 Abs. 4 REITG aus
unterschiedlichen Gründen in der Kritik steht (vgl.
Beitrag vom 29.11.2007). Im vorliegenden Beitrag wird
ein kurzer Überblick über das damals diskutierte
modifizierte Einheitsmodell gegeben. Modifiziert
insofern, als dass es eine Weiterentwicklung des
ursprünglichen, vom BMF kritisierten, Vorschlags der
IFD ist – im Folgenden einfach "Einheitsmodell".
Das modifizierte Einheitsmodell knüpft an die 90 %-Ausschüttungsverpflichtung des G-REITs an. Diese Verpflichtung soll als ein unmittelbarer, einklagbarer Ausschüttungsanspruch des Aktionärs gegenüber dem G-REIT ausgestaltet sein. Derartige Ausschüttungen gelten gem. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA als "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen". Das ist auch dann der Fall, wenn für die Ausschüttung gesellschaftsrechtlich ein formeller Freigabebeschluss der Hauptversammlung notwendig sein sollte. Charakteristisch für das Einheitsmodell ist die Spaltung der G-REIT-Aktie in die eigentliche Aktie nebst gesellschaftsrechtlichem Mitgliedsrecht einerseits und ein davon getrennter, wesensverschiedener Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs andererseits.
Volckens spricht in seiner Ausgestaltungsalternative des Einheitsmodells von einem Eigentümer-Nießbrauchsrecht, welches sich der G-REIT als Eigentümer der Immobilien selbst gewähren würde. Das obligatorische Recht der Aktionäre, das Nießbrauchsrecht auszuüben, stelle dann für die Aktionäre die Grundlage für einen Ausschüttungsanspruch aus dem Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs dar. Drost hält die von Volckens vorgeschlagene Variante für nicht gerichtsfest: In einem ersten Prozess würde festgestellt werden, dass es sich nicht um ein Nießbrauchsrecht, sondern um eine Dividende handele.
Die "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen" i. S. v. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA sind nur dann Dividenden i. S. v. Art. 10 OECD-MA, wenn sie nach dem Steuerrecht des Quellenstaates als solche qualifiziert werden. Von jener Qualifizierung würde Deutschland absehen. Stattdessen machte Deutschland von seinem in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA kodifizieren Recht Gebrauch, die G-REIT-Einkünfte aus Immobilienbesitz als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren, die dann gem. Art. 6 Abs. 1 OECD-MA im Inland der Besteuerung unterliegen.
Das modifizierte Einheitsmodell knüpft an die 90 %-Ausschüttungsverpflichtung des G-REITs an. Diese Verpflichtung soll als ein unmittelbarer, einklagbarer Ausschüttungsanspruch des Aktionärs gegenüber dem G-REIT ausgestaltet sein. Derartige Ausschüttungen gelten gem. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA als "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen". Das ist auch dann der Fall, wenn für die Ausschüttung gesellschaftsrechtlich ein formeller Freigabebeschluss der Hauptversammlung notwendig sein sollte. Charakteristisch für das Einheitsmodell ist die Spaltung der G-REIT-Aktie in die eigentliche Aktie nebst gesellschaftsrechtlichem Mitgliedsrecht einerseits und ein davon getrennter, wesensverschiedener Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs andererseits.
Volckens spricht in seiner Ausgestaltungsalternative des Einheitsmodells von einem Eigentümer-Nießbrauchsrecht, welches sich der G-REIT als Eigentümer der Immobilien selbst gewähren würde. Das obligatorische Recht der Aktionäre, das Nießbrauchsrecht auszuüben, stelle dann für die Aktionäre die Grundlage für einen Ausschüttungsanspruch aus dem Anteil an Vermögen und Erträgen des G-REITs dar. Drost hält die von Volckens vorgeschlagene Variante für nicht gerichtsfest: In einem ersten Prozess würde festgestellt werden, dass es sich nicht um ein Nießbrauchsrecht, sondern um eine Dividende handele.
Die "Einkünfte aus sonstigen Gesellschaftsanteilen" i. S. v. Art. 10 Abs. 3 OECD-MA sind nur dann Dividenden i. S. v. Art. 10 OECD-MA, wenn sie nach dem Steuerrecht des Quellenstaates als solche qualifiziert werden. Von jener Qualifizierung würde Deutschland absehen. Stattdessen machte Deutschland von seinem in Art. 6 Abs. 2 OECD-MA kodifizieren Recht Gebrauch, die G-REIT-Einkünfte aus Immobilienbesitz als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren, die dann gem. Art. 6 Abs. 1 OECD-MA im Inland der Besteuerung unterliegen.