Rahmenbedingungen G-REIT 2009
06.01.2009, 22:03 Uhr, abgelegt in: REITG
In der ersten Ausgabe der Zeitschrift Immobilien
& Finanzierung geht es unter der Überschrift
"Wünsche und Forderungen der Immobilienwirtschaft an
die Politik" auch um die Weiterentwicklung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen für den deutschen REIT
(S. 14). Von Freyend, Präsident von
Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. (ZIA),
erläutert, was es aus Sicht des ZIA im Jahr 2009 noch
am REIT-Gesetz (REITG) zu ändern gilt.
Neben den schlechten Kapitalmarktbedingungen seien auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen Grund dafür, dass es bislang lediglich zwei deutsche REITs gebe. Entsprechend solle die Zeit, in der sich der Kapitalmarkt wieder normalisiert, genutzt werden, um notwendige Nachbesserungen am REITG vorzunehmen. Selbst unter Berücksichtigung der Nachbesserungen, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vorgenommen wurden, seien weitere Änderungen von Nöten, wenn der G-REIT nicht dauerhaft hinter den Erwartungen zurückbleiben wolle.
Insbesondere die Tatsache, dass G-REITs gegenwärtig nicht in Bestandsmietwohnimmobilien investieren dürfen, sei zu beseitigen, da es sich hierbei um einen höchst fragwürdigen deutschen Sonderweg handele, der in dieser Art und Weise in keinem anderen REITG der Welt wieder zu finden sei. Um die Vorteile des REITs nicht einer Vielzahl von Unternehmen verwehrt zu lassen, fordert der ZIA, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des REITG auf Bestandsmietwohnimmobilien.
Weitere Kritik wird an der Mindeststreubesitz- und Höchstbeteiligungsklausel geübt. Gem. der Streubesitzklausel müssten alle Aktionäre, die jeweils weniger als 3 % der Anteile am G-REIT halten, insgesamt mindestens 15 % der Aktionäre der REIT-Aktiengesellschaft ausmachen. Die Höchstbeteiligungsklausel besage, dass kein Aktionär 10 % der Anteile oder mehr halten dürfe. G-REITs könnten nach der aktuellen Rechtslage ihren Status verlieren, wenn diese Klauseln verletzt würden, jedoch liege die Einhaltung dieser Klauseln außerhalb des Einflussbereichs der REITs. Schließlich bestehe keine Möglichkeit, Dritten zu untersagen, ihre Aktien zu erwerben und damit gegebenenfalls einen der Grenzwerte zu tangieren. Daher werde sich der ZIA bei der neuen Bundesregierung dafür einsetzen, dass das REITG ebenfalls in dieser Hinsicht nachgebessert werde. Als Alternative zur Streubesitzklausel sei beispielsweise eine Orientierung an der US-amerikanischen Regelung denkbar, nach der fünf oder weniger Aktionäre nicht 50 % oder mehr Anteile eines US-REITs halten dürften. So werde der Verlust des REIT-Status an den Erwerb einer Mehrheit der Anteile durch wenige Aktionäre gekoppelt. Die Motivation, Mehrheitsaktionär zu werden, werde durch den drohenden Verlust des REIT-Status gesenkt und ein Streubesitz der Aktien auf diese Weise sichergestellt. Hinsichtlich der Höchstbesitzklausel sei eine Lösung insofern denkbar, als Stimmrechte und Dividendenansprüche eines Anteilseigners vorübergehend für den Teil der Aktien ruhen würden, der die 10 %-Hürde übersteigen würde. Ein Aktionär, der etwa 12 % halte, würde dann Interesse daran haben, die Beteiligung wieder auf unter 10 % zu reduzieren.
Neben den schlechten Kapitalmarktbedingungen seien auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen Grund dafür, dass es bislang lediglich zwei deutsche REITs gebe. Entsprechend solle die Zeit, in der sich der Kapitalmarkt wieder normalisiert, genutzt werden, um notwendige Nachbesserungen am REITG vorzunehmen. Selbst unter Berücksichtigung der Nachbesserungen, die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vorgenommen wurden, seien weitere Änderungen von Nöten, wenn der G-REIT nicht dauerhaft hinter den Erwartungen zurückbleiben wolle.
Insbesondere die Tatsache, dass G-REITs gegenwärtig nicht in Bestandsmietwohnimmobilien investieren dürfen, sei zu beseitigen, da es sich hierbei um einen höchst fragwürdigen deutschen Sonderweg handele, der in dieser Art und Weise in keinem anderen REITG der Welt wieder zu finden sei. Um die Vorteile des REITs nicht einer Vielzahl von Unternehmen verwehrt zu lassen, fordert der ZIA, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des REITG auf Bestandsmietwohnimmobilien.
Weitere Kritik wird an der Mindeststreubesitz- und Höchstbeteiligungsklausel geübt. Gem. der Streubesitzklausel müssten alle Aktionäre, die jeweils weniger als 3 % der Anteile am G-REIT halten, insgesamt mindestens 15 % der Aktionäre der REIT-Aktiengesellschaft ausmachen. Die Höchstbeteiligungsklausel besage, dass kein Aktionär 10 % der Anteile oder mehr halten dürfe. G-REITs könnten nach der aktuellen Rechtslage ihren Status verlieren, wenn diese Klauseln verletzt würden, jedoch liege die Einhaltung dieser Klauseln außerhalb des Einflussbereichs der REITs. Schließlich bestehe keine Möglichkeit, Dritten zu untersagen, ihre Aktien zu erwerben und damit gegebenenfalls einen der Grenzwerte zu tangieren. Daher werde sich der ZIA bei der neuen Bundesregierung dafür einsetzen, dass das REITG ebenfalls in dieser Hinsicht nachgebessert werde. Als Alternative zur Streubesitzklausel sei beispielsweise eine Orientierung an der US-amerikanischen Regelung denkbar, nach der fünf oder weniger Aktionäre nicht 50 % oder mehr Anteile eines US-REITs halten dürften. So werde der Verlust des REIT-Status an den Erwerb einer Mehrheit der Anteile durch wenige Aktionäre gekoppelt. Die Motivation, Mehrheitsaktionär zu werden, werde durch den drohenden Verlust des REIT-Status gesenkt und ein Streubesitz der Aktien auf diese Weise sichergestellt. Hinsichtlich der Höchstbesitzklausel sei eine Lösung insofern denkbar, als Stimmrechte und Dividendenansprüche eines Anteilseigners vorübergehend für den Teil der Aktien ruhen würden, der die 10 %-Hürde übersteigen würde. Ein Aktionär, der etwa 12 % halte, würde dann Interesse daran haben, die Beteiligung wieder auf unter 10 % zu reduzieren.