Überblick: Gesetzgebungsverfahren JStG 2009 und Änderungen REITG
30.11.2008, 19:32 Uhr, abgelegt in: REITG
Bereits am 21.11.2008 meldete die Zeitschrift
Betriebs-Berater online, dass im Finanzausschuss für
das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) längerer
Beratungsbedarf als ursprünglich geplant benötigt
werde. Ursache für die längere Beratungszeit seien
die von der Koalition vorgelegten 68
Änderungsanträge; weiterhin seien zehn weitere
Änderungsanträge zu dem Gesetz angekündigt worden.
Wieder Berücksichtigung fanden die zunächst mit dem
Referentenentwurf zum JStG 2009 vorgesehenen
Änderungen des REIT-Gesetzes (REITG), die im
Regierungsentwurf des JStG zunächst nicht mehr
enthalten waren (vgl. bereits vorherige Blog-Einträge
vom 1.5.2008,
24.5.2008,
18.6.2008,
24.6.2008).
www.reits-in-deutschland.de berichtete am 27.11.2008 von den durch den Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des REITG. Am letzten Freitag wurde im Bundestag die zweite und dritte Beratung zum JStG abgehalten - die diskutierten Drucksachen sind hier abzurufen. Insbesondere Drucksache 16/11108 (Bericht des Finanzausschusses, ab S. 72) sowie Drucksache 16/11055 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, ab S. 199) geben Aufsschluss über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der geplanten Änderungen des REIT-Gesetzes. Neben der vieldiskutierten Doppelbesteuerungsproblematik des G-REITs werden auch Fragen in Bezug auf die zwingendende 90 %-Gewinnausschüttung der REIT-Aktiengesellschaft (§ 13 REITG) und bezüglich der Mindesteigenkapitalquote (§ 15 REITG) adressiert. Mit Bezug auf den Fall der Doppelbesteuerung bei Auslandsobjektgesellschaften des G-REITs bzw. seine im Ausland belegenen Immobilien weist www.reits-in-deutschland.de richtigerweise darauf hin, dass diese Fallkonstellation bislang keine Praxisrelevanz habe, da die einzigen beiden deutschen REITs über keine derartigen Immobilien(beteiligungen) verfügen. Darüber hinaus werden auch die Doppelbesteuerungsfälle im Zusammenhang mit REIT-Dienstleistungsgesellschaften von dem neuen § 19a REITG erfasst (kritisch hierzu zuvor Korezkij, BB 2008, S. 1367 ff., vgl. Fachliteraturverzeichnis).
Gem. § 13 Abs. 1 REITG soll künftig dem Grundatz der Kapitalerhaltung folgend auch ein Verlustvortrag des Vorjahres die verpflichtende Ausschüttungshöhe der REIT-Aktiengesellschaft mindern. Zu der von Amort in der Wissenschaft diskutierten Frage der Überleitung des Jahresüberschusses zum Bilanzgewinn (vgl. hierzu bereits den Blog-Eintrag vom 10.8.2008) wird an dieser Stelle im Bericht des Finanzausschusses Stellung bezogen: "Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass Absatz 1 lediglich eine Vorschrift zur Berechnung des ausschüttungspflichtigen Betrages enthält. Auch eine REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrem Jahresabschluss nach § 158 Aktiengesetz vom Jahresüberschuss auf den Bilanzgewinn überzuleiten. Von dem ermittelten Bilanzgewinn ist ein Betrag verpflichtend auszuschütten, der neunzig vom Hundert des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr entspricht."
Mit dem neuen Satz 2 des § 15 REITG soll gem. dem Bericht des Finanzausschusses erreicht werden, dass innerhalb des Fremdkapitals ausgewiesene Anteile von Minderheitsgesellschaftern an Tochterpersonengesellschaften für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenkapitals des G-REITs als Eigenkapital gelten (Fiktion). Das bedeutet, die Berechnung des Mindesteigenkapitals habe demgemäß außerhalb des Konzernabschlusses unter der Prämisse zu erfolgen, dass die genannten Minderheitsanteile als Eigenkapital klassifiziert werden. Das sich auf diese Weise ergebende Konzerneigenkapital ist maßgebende Größe für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen des REITs.
Es bleibt abzuwarten, ob die geplanden Änderungen des REITG letztlich wirklich umgesetzt werden; die voraussichtliche Zustimmung des Bundesrates zum JStG 2009 ist auf den 19.12.2008 datiert.
www.reits-in-deutschland.de berichtete am 27.11.2008 von den durch den Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen des REITG. Am letzten Freitag wurde im Bundestag die zweite und dritte Beratung zum JStG abgehalten - die diskutierten Drucksachen sind hier abzurufen. Insbesondere Drucksache 16/11108 (Bericht des Finanzausschusses, ab S. 72) sowie Drucksache 16/11055 (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, ab S. 199) geben Aufsschluss über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der geplanten Änderungen des REIT-Gesetzes. Neben der vieldiskutierten Doppelbesteuerungsproblematik des G-REITs werden auch Fragen in Bezug auf die zwingendende 90 %-Gewinnausschüttung der REIT-Aktiengesellschaft (§ 13 REITG) und bezüglich der Mindesteigenkapitalquote (§ 15 REITG) adressiert. Mit Bezug auf den Fall der Doppelbesteuerung bei Auslandsobjektgesellschaften des G-REITs bzw. seine im Ausland belegenen Immobilien weist www.reits-in-deutschland.de richtigerweise darauf hin, dass diese Fallkonstellation bislang keine Praxisrelevanz habe, da die einzigen beiden deutschen REITs über keine derartigen Immobilien(beteiligungen) verfügen. Darüber hinaus werden auch die Doppelbesteuerungsfälle im Zusammenhang mit REIT-Dienstleistungsgesellschaften von dem neuen § 19a REITG erfasst (kritisch hierzu zuvor Korezkij, BB 2008, S. 1367 ff., vgl. Fachliteraturverzeichnis).
Gem. § 13 Abs. 1 REITG soll künftig dem Grundatz der Kapitalerhaltung folgend auch ein Verlustvortrag des Vorjahres die verpflichtende Ausschüttungshöhe der REIT-Aktiengesellschaft mindern. Zu der von Amort in der Wissenschaft diskutierten Frage der Überleitung des Jahresüberschusses zum Bilanzgewinn (vgl. hierzu bereits den Blog-Eintrag vom 10.8.2008) wird an dieser Stelle im Bericht des Finanzausschusses Stellung bezogen: "Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass Absatz 1 lediglich eine Vorschrift zur Berechnung des ausschüttungspflichtigen Betrages enthält. Auch eine REIT-Aktiengesellschaft hat in ihrem Jahresabschluss nach § 158 Aktiengesetz vom Jahresüberschuss auf den Bilanzgewinn überzuleiten. Von dem ermittelten Bilanzgewinn ist ein Betrag verpflichtend auszuschütten, der neunzig vom Hundert des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr entspricht."
Mit dem neuen Satz 2 des § 15 REITG soll gem. dem Bericht des Finanzausschusses erreicht werden, dass innerhalb des Fremdkapitals ausgewiesene Anteile von Minderheitsgesellschaftern an Tochterpersonengesellschaften für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenkapitals des G-REITs als Eigenkapital gelten (Fiktion). Das bedeutet, die Berechnung des Mindesteigenkapitals habe demgemäß außerhalb des Konzernabschlusses unter der Prämisse zu erfolgen, dass die genannten Minderheitsanteile als Eigenkapital klassifiziert werden. Das sich auf diese Weise ergebende Konzerneigenkapital ist maßgebende Größe für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen des REITs.
Es bleibt abzuwarten, ob die geplanden Änderungen des REITG letztlich wirklich umgesetzt werden; die voraussichtliche Zustimmung des Bundesrates zum JStG 2009 ist auf den 19.12.2008 datiert.