Kommentar: Streichung der Steuervergünstigung Exit-Tax?
07.12.2009, 15:00 Uhr, abgelegt in: REITG
Jüngst wurde an verschiedener Stelle (z.B. bei
reits-in-deutschland.de
oder rp-online.de)
berichtet, die Steuerbefreiung für deutsche
REITs sei womöglich in einer vom
Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Auftrag
gegebenen Studie als zu streichende
Steuerbegünstigung benannt worden. Obwohl die
betreffende Studie bislang nicht veröffentlicht
wurde, kann nach hier vertretener Auffassung
angenommen werden, dass nicht die
Steuerbefreiung für deutsche REITs selbst
gemeint ist, sondern vielmehr die sog. Exit-Tax
untersucht wurde.
Das Forschungsprojekt mit der Bezeichnung "Evaluierung von Steuervergünstigungen" wird von Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln in Kooperation mit Copenhagen Economics ApS und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus Mannheim durchgeführt (vgl. wiso.uni.koeln.de). In Kapitel XII. wird unter der Überschrift "Steuerfreiheit der Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung von inländischem Grund und Boden und Gebäuden an eine REIT-AG oder einen Vor-REIT" auf die Exit-Tax eingegangen.
Es wird indes in keinem ersichtlichen Punkt auf die Steuerbefreiung für REIT-Aktiengesellschaften eingegangen. Dies wäre auch nicht sachgerecht, denn schließlich hat der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung für REIT-Aktiengesellschaften keine Steuerbegünstigung geschaffen, sondern ein in sich geschlossenes Steuersystem, bei dem die vollständige Besteuerung auf die Ebene des Aktionärs verlagert wird. Dieses grundsätzlich folgerichtig ausgestaltete System einer REIT-Besteuerung bedürfte keiner Änderung.
Andererseits wäre es auch nicht logisch, die Exit-Tax gem. § 3 Nr. 70 EStG zu streichen. Nach dem in der Studie zugrunde gelegten Prüfschema sind für jede der dort untersuchten Steuerbefreiungen die drei Fragen "1. Ist die Steuervergünstigung die geeignete Intervention zur Zielerreichung oder gibt es bessere Alternativen?, 2. Ist die Steuervergünstigung effektiv, d.h. in welchem Ausmaß erreicht sie ihre Ziele? 3. Ist die Steuervergünstigung effizient ausgestaltet? Welche Kosten sind damit verbunden?" zu beantworten.
Die Exit-Tax-Regelung wurde vom Gesetzgeber mit dem Ziel verabschiedet, eine Hebung von in Unternehmensimmobilien verhafteten stillen Reserven zu erreichen und zugleich das Entstehen einer hinreichenden Marktbreite von deutschen REITs zu fördern. Die Exit-Tax dient ihrer Intention nach also nicht nur dem REIT-Markt, sondern stellt eine Förderung jedes Unternehmens dar, dass steuerbegünstigt seine Immobilien an eine REIT-Aktiengesellschaft oder an einen sog. Vor-REIT veräußern möchte. Bislang konnte der Gesetzgeber keines der beiden vorgenannten Ziele vollumfänglich durch die Exit-Tax erreichen, da im Zuge der Finanzmarktkrise kaummehr Immobilientransaktionen mit REITs stattfanden.
Insofern kann nach hier vertretener Auffassung eine abschließende Würdigung der Exit-Tax anhand der drei durch die Studie im Wesentlichen zu beantwortenden Fragen noch nicht vorgenommen werden. Überlegungen müssten aus angeführten Gründen vielmehr in die Richtung gehen, über eine Verlängerung der Exit-Tax nachzudenken, so dass zukünftig ggf. noch das gesetzgeberische Ziel erreicht werden könnte (vgl. hierzu bereits die Blog-Einträge v. 26.10.2009 und v. 12.11.2009).
Das Forschungsprojekt mit der Bezeichnung "Evaluierung von Steuervergünstigungen" wird von Finanzwissenschaftliches Forschungsinstitut an der Universität zu Köln in Kooperation mit Copenhagen Economics ApS und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) aus Mannheim durchgeführt (vgl. wiso.uni.koeln.de). In Kapitel XII. wird unter der Überschrift "Steuerfreiheit der Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung von inländischem Grund und Boden und Gebäuden an eine REIT-AG oder einen Vor-REIT" auf die Exit-Tax eingegangen.
Es wird indes in keinem ersichtlichen Punkt auf die Steuerbefreiung für REIT-Aktiengesellschaften eingegangen. Dies wäre auch nicht sachgerecht, denn schließlich hat der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung für REIT-Aktiengesellschaften keine Steuerbegünstigung geschaffen, sondern ein in sich geschlossenes Steuersystem, bei dem die vollständige Besteuerung auf die Ebene des Aktionärs verlagert wird. Dieses grundsätzlich folgerichtig ausgestaltete System einer REIT-Besteuerung bedürfte keiner Änderung.
Andererseits wäre es auch nicht logisch, die Exit-Tax gem. § 3 Nr. 70 EStG zu streichen. Nach dem in der Studie zugrunde gelegten Prüfschema sind für jede der dort untersuchten Steuerbefreiungen die drei Fragen "1. Ist die Steuervergünstigung die geeignete Intervention zur Zielerreichung oder gibt es bessere Alternativen?, 2. Ist die Steuervergünstigung effektiv, d.h. in welchem Ausmaß erreicht sie ihre Ziele? 3. Ist die Steuervergünstigung effizient ausgestaltet? Welche Kosten sind damit verbunden?" zu beantworten.
Die Exit-Tax-Regelung wurde vom Gesetzgeber mit dem Ziel verabschiedet, eine Hebung von in Unternehmensimmobilien verhafteten stillen Reserven zu erreichen und zugleich das Entstehen einer hinreichenden Marktbreite von deutschen REITs zu fördern. Die Exit-Tax dient ihrer Intention nach also nicht nur dem REIT-Markt, sondern stellt eine Förderung jedes Unternehmens dar, dass steuerbegünstigt seine Immobilien an eine REIT-Aktiengesellschaft oder an einen sog. Vor-REIT veräußern möchte. Bislang konnte der Gesetzgeber keines der beiden vorgenannten Ziele vollumfänglich durch die Exit-Tax erreichen, da im Zuge der Finanzmarktkrise kaummehr Immobilientransaktionen mit REITs stattfanden.
Insofern kann nach hier vertretener Auffassung eine abschließende Würdigung der Exit-Tax anhand der drei durch die Studie im Wesentlichen zu beantwortenden Fragen noch nicht vorgenommen werden. Überlegungen müssten aus angeführten Gründen vielmehr in die Richtung gehen, über eine Verlängerung der Exit-Tax nachzudenken, so dass zukünftig ggf. noch das gesetzgeberische Ziel erreicht werden könnte (vgl. hierzu bereits die Blog-Einträge v. 26.10.2009 und v. 12.11.2009).