ver.di: Exit Tax ist Steuerschlupfloch für Unternehmen
13.01.2008, 23:23 Uhr, abgelegt in: REITG
In der Broschüre
"Finanzkapitalismus - Geldgier in Rheinkultur"
hat die ver.di ihre Meinung zu G-REITs
und dem verabschiedeten REIT-Gesetz (REITG)
dargelegt. In unserem zweiten Beitrag zur
Kommentierung der Broschüre gehen wir den von
der ver.di aufgestellten Thesen
bezüglich der steuerbegünstigten Veräußerung von
Immobilien an einen German Real Estate
Investment Trust unter Inanspruchnahme der Exit
Tax auf den Grund. Ebenfalls thematisiert wird
der Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien
gem. § 3 Abs. 9 REITG.
These 2: Mit der Exit Tax für Immobilienverkäufe an REITs schafft der Staat ein neues großes Steuerschlupfloch für Unternehmen.
In ihrer Broschüre verknüpft die ver.di die in § 3 Nr. 70 geregelte Exit Tax-Regelung mit Begriffen wie "Steuerschlupfloch" oder "Steuersubvention", die "den Konzernen" hilft, Gewinne, die aus der Veräußerung von an einen G-REIT veräußerten Immobilien stammen, nur zur Hälfte zu versteuern. Es handelt sich bei der Exit Tax jedoch unseres Erachtens nicht um ein Steuerschlupfloch oder eine Steuersubvention, sondern vielmehr um den Abbau einer steuerlichen Doppelbelastung – so auch die Einschätzung des Institut der deutschen Wirtschaft (IW), Köln. Der Wert einer Immobilie bestimmt sich schließlich nach den künftigen abgezinsten Mieterträgen, welche ohnehin in Deutschland der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer bzw. Einkommensteuer (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag) unterliegen. Sofern der Veräußerungspreis zusätzlich der Belastung mit den genannten Steuern unterliegt, liegt eine doppelte Belastung der Gewinne vor. Durch die Exit Tax wird dies lediglich bis zu einem gewissen Grad relativiert.
Von der Exit Tax sind nicht nur Konzerne begünstigt. Jede Immobilie, die sich seit mindestens fünf Jahren innerhalb eines inländischen Betriebsvermögens befindet, kann unter Inanspruchnahme der hälftigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 70 EStG an einen deutschen REIT veräußert werden. Es ist also insbesondere auch mittelständischen Unternehmen möglich, ihre nicht betriebsnotwendigen Immobilien an einen REIT veräußern und so das gewonnene – zuvor tote – Kapital in ihr Kerngeschäft zu investieren, was in Deutschland zusätzliche Arbeitsplätze und Steuereinnahmen generieren könnte.
Die Exit Tax stellt den Hauptanreiz zur Mobilisierung von Immobilien dar, welche die Bundesregierung mit der Einführung von deutschen Real Estate Investment Trusts ja gerade erreichen wollte. Würde man die ohnehin bereits zeitlich begrenzte Exit Tax noch vor 31.12.2009 wieder streichen, so wie es die ver.di fordert, bestünde für deutsche Unternehmen nicht mehr die Möglichkeit, ihre Immobilien in einen G-REIT einzubringen oder zu veräußern, da dann die beträchtlichen stillen Reserven (= Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der Immobilie) aufgedeckt werden müssten und voll versteuert werden müssten, was eine unüberwindliche Barriere für zahlreiche Unternehmen darstellen würde. Dadurch würde man sich volkwirtschaftlich wesentlich schlechter stellen, als wenn man durch die Exit Tax einen Anreiz zur Veräußerung von Real Estate an einen G-REIT schafft, da dieser eine Immobilie auf Grund seiner immobilienwirtschaftlichen Spezialisierung wesentlich effizienter bewirtschaften kann als ein Unternehmen, das in einem vollkommen anderen Geschäftsfeld tätig ist. Die Immobilien können durch die Exit Tax volkswirtschaftlich optimal allokiert werden.
Auch zu dem Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien äußert sich die ver.di. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a REITG i.V.m. § 3 Abs. 9 REITG darf eine REIT-Aktiengesellschaft keine sog. Bestandsmietwohnimmobilien halten. Es handelt sich um solche Immobilien, die überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, zu Wohnzwecken dienen, sofern diese vor dem 1.1.2007 erbaut worden sind. Diese Beschränkung gilt allerdings nur für inländische Immobilien, nicht hingegen für ausländische. Die ver.di schreibt grotesker Weise, die Regelung würde nicht für ausländische REITs gelten. Das erscheint vor dem Hintergrund, dass das REITG die rechtlichen Rahmenbedingungen für den deutschen REIT vorgibt nicht besonders verwunderlich. Die gesetzgeberische Intention, deutsche Wohnimmobilien aus den deutschen REITS auszuklammern, wird durch die Vorschrift sachgerecht erfüllt. Unanhängig davon gilt der Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien als hochgradig umstritten, da er den inländischen Mieter keineswegs besser stellt. Die Interessen der Mieter sind durch das deutsche Mietrecht bereits mehr als hinreichend geschützt.
These 2: Mit der Exit Tax für Immobilienverkäufe an REITs schafft der Staat ein neues großes Steuerschlupfloch für Unternehmen.
In ihrer Broschüre verknüpft die ver.di die in § 3 Nr. 70 geregelte Exit Tax-Regelung mit Begriffen wie "Steuerschlupfloch" oder "Steuersubvention", die "den Konzernen" hilft, Gewinne, die aus der Veräußerung von an einen G-REIT veräußerten Immobilien stammen, nur zur Hälfte zu versteuern. Es handelt sich bei der Exit Tax jedoch unseres Erachtens nicht um ein Steuerschlupfloch oder eine Steuersubvention, sondern vielmehr um den Abbau einer steuerlichen Doppelbelastung – so auch die Einschätzung des Institut der deutschen Wirtschaft (IW), Köln. Der Wert einer Immobilie bestimmt sich schließlich nach den künftigen abgezinsten Mieterträgen, welche ohnehin in Deutschland der Besteuerung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer bzw. Einkommensteuer (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag) unterliegen. Sofern der Veräußerungspreis zusätzlich der Belastung mit den genannten Steuern unterliegt, liegt eine doppelte Belastung der Gewinne vor. Durch die Exit Tax wird dies lediglich bis zu einem gewissen Grad relativiert.
Von der Exit Tax sind nicht nur Konzerne begünstigt. Jede Immobilie, die sich seit mindestens fünf Jahren innerhalb eines inländischen Betriebsvermögens befindet, kann unter Inanspruchnahme der hälftigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 70 EStG an einen deutschen REIT veräußert werden. Es ist also insbesondere auch mittelständischen Unternehmen möglich, ihre nicht betriebsnotwendigen Immobilien an einen REIT veräußern und so das gewonnene – zuvor tote – Kapital in ihr Kerngeschäft zu investieren, was in Deutschland zusätzliche Arbeitsplätze und Steuereinnahmen generieren könnte.
Die Exit Tax stellt den Hauptanreiz zur Mobilisierung von Immobilien dar, welche die Bundesregierung mit der Einführung von deutschen Real Estate Investment Trusts ja gerade erreichen wollte. Würde man die ohnehin bereits zeitlich begrenzte Exit Tax noch vor 31.12.2009 wieder streichen, so wie es die ver.di fordert, bestünde für deutsche Unternehmen nicht mehr die Möglichkeit, ihre Immobilien in einen G-REIT einzubringen oder zu veräußern, da dann die beträchtlichen stillen Reserven (= Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert der Immobilie) aufgedeckt werden müssten und voll versteuert werden müssten, was eine unüberwindliche Barriere für zahlreiche Unternehmen darstellen würde. Dadurch würde man sich volkwirtschaftlich wesentlich schlechter stellen, als wenn man durch die Exit Tax einen Anreiz zur Veräußerung von Real Estate an einen G-REIT schafft, da dieser eine Immobilie auf Grund seiner immobilienwirtschaftlichen Spezialisierung wesentlich effizienter bewirtschaften kann als ein Unternehmen, das in einem vollkommen anderen Geschäftsfeld tätig ist. Die Immobilien können durch die Exit Tax volkswirtschaftlich optimal allokiert werden.
Auch zu dem Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien äußert sich die ver.di. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a REITG i.V.m. § 3 Abs. 9 REITG darf eine REIT-Aktiengesellschaft keine sog. Bestandsmietwohnimmobilien halten. Es handelt sich um solche Immobilien, die überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, zu Wohnzwecken dienen, sofern diese vor dem 1.1.2007 erbaut worden sind. Diese Beschränkung gilt allerdings nur für inländische Immobilien, nicht hingegen für ausländische. Die ver.di schreibt grotesker Weise, die Regelung würde nicht für ausländische REITs gelten. Das erscheint vor dem Hintergrund, dass das REITG die rechtlichen Rahmenbedingungen für den deutschen REIT vorgibt nicht besonders verwunderlich. Die gesetzgeberische Intention, deutsche Wohnimmobilien aus den deutschen REITS auszuklammern, wird durch die Vorschrift sachgerecht erfüllt. Unanhängig davon gilt der Ausschluss von Bestandsmietwohnimmobilien als hochgradig umstritten, da er den inländischen Mieter keineswegs besser stellt. Die Interessen der Mieter sind durch das deutsche Mietrecht bereits mehr als hinreichend geschützt.