Überblicksartikel: G-REIT
15.12.2008, 21:23 Uhr, abgelegt in: Literatur
In Ausgabe 9/2008 der Zeitschrift für die notarielle
Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ) ist ab
Seite 334 ein Überblicksartikel zum German Real
Estate Investment Trust (G-REIT) zu finden. In dem
Beitrag von Wilsch werden rechtliche Aspekte
aus der Sicht eines Immobilienrechtlers besonders
hervorgehoben. Die wichtigen konstitutiven
Voraussetzungen für den REIT-Status, wie rechtliche
Struktur, Unternehmensgegenstand, Börsennotierung und
Börsenaufsicht, Mindestgrundkapital,
Mindeststreubesitzquoten, Mindesteigenkapital,
Höchstbeteiligungsgrenze und
Ausschütungsverpflichtung, werden thematisiert. Dabei
kommen interessante Details zur Sprache, die im
Folgenden in Teilen zusammengefasst werden.
Mit Blick auf die rechtliche Struktur des G-REITs wird eingangs die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers angesprochen, ob er den numerus clausus der gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen beibehalten wollte oder mit dem deutschen REIT eine vollkommen neue Rechtsform zu schaffen beabsichtigte. Um die Akzeptanz und Transparenz des G-REIT zu erhöhen habe sich der Gesetzgeber gegen eine Durchbrechung des numerus clausus entschieden und die Rechtsform der Aktiengesellschaft für den REIT gewählt.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Grundbücher der stets grudbuchfähigen REIT-Aktiengesellschaft von ihren Aktionären eingesehen werden dürften, sofern diese ihr berechtigtes Interesse darlegten.
In Bezug auf den Unternehmensgegenstand des G-REITs geht der Autor u. a. auf das Merkmal des "verwaltens" von Immobilien ein. Der G-REIT komme auch als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft des eigenen Bestandes in Betracht, da es sich dann um eine Hilfstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 REITG handele. Fremde Bestände seien durch ausgegliederte REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu bewirtschaften. Im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld der Veräußerung von Immobilien könne es u. U. zu einer Kollision mit § 5 Abs. 1 ErbbauRG kommen. Ebenso sei die Vorschrift des § 1092 Abs. 3 BGB nicht konform mit dem Unternhemensgegenstand des REITs. Einem Irrtum unterliege der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den "grundstücksgleichen Rechten" im Sinne des § 3 Abs. 8 REITG, da er Wohnungs- und Teileigentum unter diese Kategorie gefasst habe. Gleichermaßen folge die Kommentarliteratur dieser irrigen Auffassung.
Zuletzt werden die REIT-Börsenindizies erwähnt, einerseits der allgemeine REIT-Index, andererseits der Auswahlindex RX REIT Index, der die 20 größten G-REITs abbilden solle.
Kommentar: Bei der Börse Frankfurt sind neben der aktuellen Entwicklung der börsennotierten deutschen REITs auch (teils ältere) Beiträge von REIT-Experten zur Assetklasse REIT abzurufen.
Mit Blick auf die rechtliche Struktur des G-REITs wird eingangs die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers angesprochen, ob er den numerus clausus der gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen beibehalten wollte oder mit dem deutschen REIT eine vollkommen neue Rechtsform zu schaffen beabsichtigte. Um die Akzeptanz und Transparenz des G-REIT zu erhöhen habe sich der Gesetzgeber gegen eine Durchbrechung des numerus clausus entschieden und die Rechtsform der Aktiengesellschaft für den REIT gewählt.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Grundbücher der stets grudbuchfähigen REIT-Aktiengesellschaft von ihren Aktionären eingesehen werden dürften, sofern diese ihr berechtigtes Interesse darlegten.
In Bezug auf den Unternehmensgegenstand des G-REITs geht der Autor u. a. auf das Merkmal des "verwaltens" von Immobilien ein. Der G-REIT komme auch als Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft des eigenen Bestandes in Betracht, da es sich dann um eine Hilfstätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 4 REITG handele. Fremde Bestände seien durch ausgegliederte REIT-Dienstleistungsgesellschaften zu bewirtschaften. Im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld der Veräußerung von Immobilien könne es u. U. zu einer Kollision mit § 5 Abs. 1 ErbbauRG kommen. Ebenso sei die Vorschrift des § 1092 Abs. 3 BGB nicht konform mit dem Unternhemensgegenstand des REITs. Einem Irrtum unterliege der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den "grundstücksgleichen Rechten" im Sinne des § 3 Abs. 8 REITG, da er Wohnungs- und Teileigentum unter diese Kategorie gefasst habe. Gleichermaßen folge die Kommentarliteratur dieser irrigen Auffassung.
Zuletzt werden die REIT-Börsenindizies erwähnt, einerseits der allgemeine REIT-Index, andererseits der Auswahlindex RX REIT Index, der die 20 größten G-REITs abbilden solle.
Kommentar: Bei der Börse Frankfurt sind neben der aktuellen Entwicklung der börsennotierten deutschen REITs auch (teils ältere) Beiträge von REIT-Experten zur Assetklasse REIT abzurufen.