Referentenentwurf JStG 2009 liegt vor
01.05.2008, 15:41 Uhr, abgelegt in: REITG
Gestern hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
den Referentenentwurf des
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)
vorgestellt. Es sind - wie bereits erwartet
(vgl. Blog-Eintrag vom 10.3.2008) - umfangreiche
Änderungen des REIT-Gesetzes (REITG) vorgesehen.
Die einzelnen Gesetzesänderungen sind in Artikel
16 des JStG 2009 zu finden (S. 33), die
Gesetzesbegründung zu den Änderungen ab S. 107
des JStG 2009. Im Folgenden werden die
Neuerungen kurz skizziert.
§ 1 Abs. 4 S. 3 REITG
Die Prüfungspflichten des Abschlussprüfers werden hinsichtlich des Umfangs der steuerlichen Vorbelastung und der Zusammensetzung der Erträge erweitert. Diese Änderung wird aufgrund der neu eingefügten Regelungen in § 19 Abs. 3 REITG und § 19a REITG notwendig, so dass eine Unterscheidung vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge getroffen werden kann.
§ 19 REITG
Die Vorschrift wird an fünf Stellen geändert. Zwei der fünf Änderungen sind (redaktionelle) Anpassungen an die Abgeltungsteuer.
Die Neufassung von § 19 Abs. 3 REITG macht die Nichtanwendung von §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG von der steuerlichen Vorbelastung (§ 19a REITG n. F.) abhängig. So werden die von einer REIT-Aktiengesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder die von einer anderen (ausländischen) REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse gezahlten Ertragsteuern bei der Besteuerung der Ausschüttungen des REITs beim Anteilseigner berücksichtigt. Dadurch wird das bislang vorliegende Problem der steuerlichen Doppelbelastung vermieden.
Weitreichende Änderungen für Anteilseigner ausländischer REITs ergeben sich durch den neu eingefügten § 19 Abs. 6 REITG. Nach deutschem Recht waren bisher Ausschüttungen ausländischer REITs in voller Höhe beim Anteilseigner zu besteuern. Die Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b KStG ist beim inländischen Anteilseigner nach § 19 Abs. 3 REITG ausgeschlossen. Allerdings konnte sich ein Anspruch des inländischen Anteilseigners auf Steuerfreistellung sog. (Schachtel-)Dividenden aus dem Methodenartikel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben, wodurch regelmäßig nur eine Quellenbesteuerung von 0-5 % eintrat. In Deutschland erfolgte keine weitere Besteuerung, sondern Freistellung, so dass die Ausschüttungen an ausländischen REITs im Ergebnis teils vollständig steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Daher wird nun eine sog. switch-over-Klausel vorgesehen, wonach in den bezeichneten Fällen unilateral von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergegangen wird, so dass die vom Ausland erhobene Steuer nur noch wie eine Vorauszahlung auf die Steuerzahlung in Deutschland behandelt wird.
§ 19a REITG
Diese Regelung wird erstmals eingefügt und dient der Beseitigung der oben angesprochenen Doppelbesteuerungsfälle. So wird zwischen vorbelasteten und nicht vorbelasteten Erträgen unterschieden, wobei aber erst eine Vorbelastung in Höhe von mindestens 15 % für die laufenden Erträge aus dem REIT-Anteil zur Anwendung der Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Anteilsinhabers führt (§ 19a Abs. 2 REITG).
§ 20 REITG
Jene Änderungen bewirken eine Anpassung an die Abgeltungsteuer.
§ 21 REITG
Die Verfahrensvorschriften werden an die Neuerungen angepasst.
§ 19b REITG
Die bisher in § 23 REITG enthaltenen Anwendungsregelungen werden, da es sich um Dauerrecht hinsichtlich der Anwendung der §§ 19 und 19a REITG handelt, in einen neu eingefügten § 19b REITG überführt, so dass der inhaltliche und systematische Bezug verdeutlicht wird.
§ 23 REITG
Die Anwendungsvorschriften sehen eine Anwendung des durch das JStG 2009 neu gefasste REITG erstmals für das Kalenderjahr 2008 vor. Die beschriebenen Änderungen für Anteilseigner ausländischer REITs treten aber z. B. erst für nach dem 31.12.2008 zufließende Dividenden in Kraft.
§ 1 Abs. 4 S. 3 REITG
Die Prüfungspflichten des Abschlussprüfers werden hinsichtlich des Umfangs der steuerlichen Vorbelastung und der Zusammensetzung der Erträge erweitert. Diese Änderung wird aufgrund der neu eingefügten Regelungen in § 19 Abs. 3 REITG und § 19a REITG notwendig, so dass eine Unterscheidung vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge getroffen werden kann.
§ 19 REITG
Die Vorschrift wird an fünf Stellen geändert. Zwei der fünf Änderungen sind (redaktionelle) Anpassungen an die Abgeltungsteuer.
Die Neufassung von § 19 Abs. 3 REITG macht die Nichtanwendung von §§ 3 Nr. 40 EStG, 8b KStG von der steuerlichen Vorbelastung (§ 19a REITG n. F.) abhängig. So werden die von einer REIT-Aktiengesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder die von einer anderen (ausländischen) REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse gezahlten Ertragsteuern bei der Besteuerung der Ausschüttungen des REITs beim Anteilseigner berücksichtigt. Dadurch wird das bislang vorliegende Problem der steuerlichen Doppelbelastung vermieden.
Weitreichende Änderungen für Anteilseigner ausländischer REITs ergeben sich durch den neu eingefügten § 19 Abs. 6 REITG. Nach deutschem Recht waren bisher Ausschüttungen ausländischer REITs in voller Höhe beim Anteilseigner zu besteuern. Die Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG bzw. des § 8b KStG ist beim inländischen Anteilseigner nach § 19 Abs. 3 REITG ausgeschlossen. Allerdings konnte sich ein Anspruch des inländischen Anteilseigners auf Steuerfreistellung sog. (Schachtel-)Dividenden aus dem Methodenartikel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben, wodurch regelmäßig nur eine Quellenbesteuerung von 0-5 % eintrat. In Deutschland erfolgte keine weitere Besteuerung, sondern Freistellung, so dass die Ausschüttungen an ausländischen REITs im Ergebnis teils vollständig steuerfrei vereinnahmt werden konnten. Daher wird nun eine sog. switch-over-Klausel vorgesehen, wonach in den bezeichneten Fällen unilateral von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergegangen wird, so dass die vom Ausland erhobene Steuer nur noch wie eine Vorauszahlung auf die Steuerzahlung in Deutschland behandelt wird.
§ 19a REITG
Diese Regelung wird erstmals eingefügt und dient der Beseitigung der oben angesprochenen Doppelbesteuerungsfälle. So wird zwischen vorbelasteten und nicht vorbelasteten Erträgen unterschieden, wobei aber erst eine Vorbelastung in Höhe von mindestens 15 % für die laufenden Erträge aus dem REIT-Anteil zur Anwendung der Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Anteilsinhabers führt (§ 19a Abs. 2 REITG).
§ 20 REITG
Jene Änderungen bewirken eine Anpassung an die Abgeltungsteuer.
§ 21 REITG
Die Verfahrensvorschriften werden an die Neuerungen angepasst.
§ 19b REITG
Die bisher in § 23 REITG enthaltenen Anwendungsregelungen werden, da es sich um Dauerrecht hinsichtlich der Anwendung der §§ 19 und 19a REITG handelt, in einen neu eingefügten § 19b REITG überführt, so dass der inhaltliche und systematische Bezug verdeutlicht wird.
§ 23 REITG
Die Anwendungsvorschriften sehen eine Anwendung des durch das JStG 2009 neu gefasste REITG erstmals für das Kalenderjahr 2008 vor. Die beschriebenen Änderungen für Anteilseigner ausländischer REITs treten aber z. B. erst für nach dem 31.12.2008 zufließende Dividenden in Kraft.