Nichtbesteuerung von Ausschüttungen des G-REITs?

Zurzeit wird in der Literatur diskutiert (vgl. Schultz/Thießen, Status:Recht 12/2207, S. 384 f. sowie Geurts/Jacob, IStR 2007, S. 737 ff.), ob ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen zu den in Frankreich von der Körperschaftsteuer befreiten SICAV vom 29.3.2007 auch auf das REITG Einfluss haben könnte. Die in § 11 Abs. 4 REITG geregelte 10 %-Beteiligungsgrenze würde dann, folgte man der Auffassung des Finanzgerichts, nicht mehr ihren Zweck – die Sicherstellung der deutschen Besteuerung ausländischer Anteilseigner – erfüllen können. Denn nach dem Urteil handelte es sich beim G-REIT nicht um eine im abkommensrechtlichen Sinn in Deutschland ansässige Gesellschaft, was zu einer Nichtanwendbarkeit der Doppelbesteuerungsabkommen auf seine Ausschüttungen führen würde.

Da Art. 10 OECD-MA nicht anwendbar wäre, würde § 11 Abs. 4 REITG in Leere laufen; eine Erhebung von Quellensteuer würde ausbleiben. Ausländische Anteilseigner könnten die Ausschüttungen des G-REITs steuerfrei beziehen, was im Ergebnis eine vollständige Steuerfreiheit der Gewinne des G-REITs bedeuten würde. Es ist klar, dass der deutsche Gesetzgeber diese Rechtslage nicht hinnehmen würde; er müsste sich erneut Gedanken über die Sicherstellung der Besteuerung der an ausländische Anteilseigner gezahlten Dividenden machen – oder im Extremfall den G-REIT zum Schutz des deutschen Steuersubstrats abschaffen.

Kommentar: Soweit wird es wahrscheinlich aber nicht kommen, stellt die Auffassung des Finanzgerichts doch eine Mindermeinung dar, die im krassen Gegensatz zur der des deutschen Gesetzgebers und der mehrheitlichen Auffassung des OECD steht. Jetzt bleibt es, eine Reaktion des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung abzuwarten, in der zu diesem Urteil Stellung bezogen wird.