JStG 2009 beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19.12.2008 dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages (vgl. hierzu insbesondere bereits den Blog-Eintrag vom 30.11.2008) zugestimmt. Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen noch aus. Bis Ende 2008 ist mit einer Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen. Im Folgenden werden die von Müller in der Fondszeitung vom 18.12.2008 skizzierten Punkte des JStG noch einmal dargestellt.

Eingangs wird vom Autor zunächst kurz auf die Grundstruktur des G-REITs, d.h. die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie die Verlagerung der Besteuerung auf die Ebene des Anteilseigners, eingegangen. Eine Sicherstellung der Besteuerung der Gewinne des G-REITs erfolge durch die Verpflichtung, jährlich mindestens 90 % auszuschütten zu müssen. Bisher seien die Dividenden eines REITs beim Anteilseigner in voller Höhe steuerpflichtig gewesen, was jedoch zu einer teilweisen Doppelbesteuerung geführt habe, da der G-REIT auch Gewinne ausschütte, die im Ausland oder bei steuerpflichtigen Tochtergesellschaften bereits besteuert worden seien. Gem. dem im Zuge des JStG 2009 neu eingefügten § 19a des REIT-Gesetzes (REITG) werde – rückwirkend ab 1. Januar 2008 – eine steuerliche Vorbelastung in Höhe von mindestens 15 % für die laufenden Erträge aus dem Anteil an der REIT-Aktiengesellschaft zur Anwendung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens auf Ebene des Anteilseigners zugelassen.

Dies gelte nicht nur für Ausschüttungen aus einem G-REIT, sondern auch für Ausschüttungen aus ausländischen REITs, etwa US-REITs. Letztlich würden Privatanleger von der Sonderregelung allerdings nur in diesem Jahr profitieren, da ab 2009 die 25 %ige Abgeltungssteuer gelte. Bei Anlegern, die die Anteile im Betriebsvermögen halten, würden die vorbelasteten REIT-Dividenden im Jahr 2008 dem Halbeinkünfteverfahren, d.h. 50 % der Dividenden sind steuerpflichtig, und ab dem Jahr 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wonach 60 % der Dividenden steuerpflichtig sind, unterliegen. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern seien die Dividenden ab 2008 zu 95 % steuerbefreit, Gewinne aus der Veräußerung von G-REIT-Aktien seien von dieser Sonderregelung jedoch nicht erfasst. Hier seien die bisherigen Grundsätze weiterhin anzuwenden.

Bislang, also vor den im Rahmen des JStG 2009 beschlossenen Änderungen des REITG, seien auch Dividenden ausländischer REITs beim Anteilseigner in voller Höhe zu besteuern gewesen. Handele es sich hingegen um eine Gesellschaft, die als Anteilseigner des ausländischen REITs eine sog. wesentliche Beteiligung hält (10 - 25 %), könne die Dividende des ausländischen Reits bei diesem Anteilseigner nach dem in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig vereinbarten Schachtelprivileg vollständig von der Besteuerung ausgenommen werden (sog. Freistellungsmethode). Durch die Einfügung des § 19 Abs. 6 REITG werde für Dividenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, jenes Schachtelprivileg abgeschafft. Stattdessen sei die Anrechnungsmethode anzuwenden, wonach die Dividenden beim Anteilseigner voll in Deutschland steuerpflichtig seinen und ausländische Steuern lediglich auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden könnten.

Eine weitere signifikante Änderung des REITG beziehe sich auf die Behandlung von Verlusten aus REIT-Anteilen. Bisher sei es nur möglich gewesen, Verluste aus der Veräußerung von REIT-Anteilen mit Veräußerungsgewinnen aus REIT-Anteilen zu verrechnen. Diese eingeschränkte Verlustverrechnung gelte künftig nur noch für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile, die nach dem 31. Dezember 2008 veräußert werden. Dies bedeute allerdings nicht, dass für Privatanleger eine Verlustverrechnung unbeschränkt möglich sei, da ab 2009 eine besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungen für sie gelte.

Als weitere Änderungen des REITG seien unter anderem die Erweiterung der Prüfungspflichten des Abschlussprüfers, Regelungen zur Ermittlung der Ausschüttung der REIT-AG, die Behandlung des Vermögens nach IFRS sowie Regelungen zur Strafbesteuerung bei zu hohem Ausweis der Vorbelastung zu nennen. Müller kommt zu der abschließenden Beurteilung, dass mit der Anwendung des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens auf vorbelastete REIT-Dividenden (§ 19a REITG) die Doppelbesteuerung bei REIT-Anteilen abgemildert werde und sich die steuerliche Attraktivität des G-REITs im Ergebnis erhöhe. Einziger Wermutstropfen sei die Versagung des Schachtelprivilegs für Dividenden von ausländischen REITs, wie etwa US-REITs.