Eigenheimrente als Teil der Altersvorsorge

In seinem E-Mail-Newsletter wies das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 29.2.2008 auf den geplanten Gesetzesentwurf zur Eigenheimrente hin, auf dessen wesentliche Punkte sich die Große Koalition bereits Ende Oktober 2007 verständigt hatte. Die Idee hinter dem geplanten Gesetzesentwurf ist der Gedanke, dass derjenige, der keine Miete mehr zahlen muss, seine Lebenshaltungskosten im Alter deutlich reduzieren kann. Selbstgenutzte Wohnimmobilien sind deshalb ein sinnvoller Teil der Altersvorsorge; sie sollen insofern künftig gefördert werden.

Im Einzelnen sollen folgende Punkte in den Gesetzesentwurf eingehen:

- Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Das heißt: Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.

- Wie bei allen Riester-Produkten gilt: In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.

- Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sog. Wohnförderkonto erfasst.

- Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70% des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer zu zahlen ist, hängt von der persönlichen Situation des Stpfl. ab.

- Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.

- Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100% für die Darlehenstilgung eingesetzt.

- Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche "Entnahmemöglichkeit" wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.

- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette aus der der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.

- Wohnungsbauprämien sollen künftig nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden. Das Wohnungsbauprämiengesetz wird damit stärker auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.

Quelle (obige Bulletpoints wurden direkt zitiert)

Ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz - ERG) liegt seit dem 17.3.2008 vor.

Kommentar: Für G-REITs wird dieses Gesetz vermutlich nur eine geringe Auswirkung haben, da einseitig selbstgenutzte Wohnimmobilien gefördert werden, die der G-REIT nach geltender Rechtslage regelmäßig nicht halten darf (vgl. bereits vorherige Blog-Einträge, zuletzt vom 19.3.2008). Lediglich nach dem 1.1.2007 erbaute Gebäude gelten nach dem REIT-Gesetz nicht als sog. Bestandsmietwohnimmobilien (§ 3 Abs. 9 REITG); diese Neubauten darf der REIT halten. Für den Privatanleger könnte das geplante Gesetz zur Eigenheimrente allerdings eine wichtige Säule zur Absicherung im Alter darstellen, was sich letztlich mit der genauen Ausgestaltung des Gesetzes entscheiden wird.