Steuervorteil: Geschlossene Fonds und G-REITs

In der Sparkassenzeitung vom 8.5.2009 wird von Kuhlmann auf eine Möglichkeit hingewiesen, Vermögen aus dem Investment in geschlossene Fonds zu bilden. Bei dieser Anlagevariante wird von einer Reinvestition eines Veräußerungsgewinns vor dem Hintergrund der steuerbegünstigenden Vorschrift § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) ausgegangen: Sofern ein Unternehmer eine Immobilie verkaufe und dabei einen Veräußerungsgewinn erziele, könne er diesen der Besteuerung entziehen, indem er ihn in einem sog. "Paragraf-6b-Fonds" reinvestiere. Hierbei handele es sich um einen geschlossenen Deutschland-Immobilienfonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Anhand eines Rechenbeispiels wird verdeutlicht, welche Vorteile sich nach Auffassung des Autors aus einem derartigen Investment ergeben können. Zunächst wird im Einzelnen aufgezeigt, wie sich ein Investment eines Unternehmers entwickelt, der lediglich die Steuerbegünstigung des § 6b EStG in Anspruch nimmt, ohne in einen sog. Paragraf-6b-Fonds zu reinvestieren. In dem Beispiel veräußert zunächst ein Unternehmer Grund und Boden und erzielt einen Verkaufsgewinn von 200.000 Euro, den er in eine sog. § 6b-Rücklage einstellt. Nach vier Jahren sei er gesetzlich verpflichtet, die Rücklage zuzüglich eines gewinnerhöhenden Zinses von 6 % p.a. aufzulösen. So verbleibe bei einem Steuersatz von 42 % auf den steuerpflichtigen Gewinn von infolge der gewinnerhöhenden Auflösung der sog. 6b-Rücklage 248 000 Euro eine Liquidität von 90.100 Euro. Dem stellt Kuhlmann ein Reinvestment des Veräußerungsgewinns entgegen: Investiere der Unternehmer den Gewinn in einen geschlossenen Immobilienfonds und erwirbt Anteile in Höhe von 77.700 Euro inklusive Agio, verbleibe ihm eine Liquidität in Höhe von 122.300 Euro. Hierzu seien auch noch die Ausschüttungen sowie der Verkaufserlös der Immobilie hinzuzuaddieren. Im Ergebnis liege damit die Investition in den geschlossenen Fonds zweieinhalb Mal so hoch wie bei Auflösung der Rücklage ohne Reinvestition in den "Paragraf-6 b-Fonds".

Kommentar: Auch beim Investment in einen German Real Estate Investment Trust (G-REIT) kann der Anleger, d.h. in diesem Fall sowohl Privatanleger als auch unternehmerischer Investor, von einem § 6b-artigen Effekt profitieren. Der deutsche Gesetzgeber hat deutsche REITs mit einer steuerlichen Sonderregelung ausgestattet (Reinvestitionsrücklage gem. § 13 Abs. 3 REIT-Gesetz, vgl. hierzu Claßen, DStZ 2008, S. 647), wonach sie Immobilien veräußern können und einer Steuerstundung von zwei Jahren unterwerfen können. In dieser Zeit unterliegt der Veräußerungsgewinn keiner Steuerbelastung. Es erfolgt auch keine dem § 6b EStG vergleichbare Besteuerung der Reinvestitionsrücklage des G-REITs, selbst, wenn er nach zwei Jahren den Veräußerungsgewinn nicht reinvestiert. Der Anleger erhält aufgrund seiner Aktien an der REIT-Aktiengesellschaft diesen Veräußerungsgewinn zugewiesen und versteuert ihn im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer von nur 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag). Damit können Anteilseigner einer REIT-Aktiengesellschaft einen § 6b EStG ähnlichen Steuervorteil nutzen, müssen aber sich aber nicht den restriktiveren Annahmen eines Investments in einen geschlossenen Fonds (vgl. etwa Blog-Eintrag vom 26.1.2008) unterwerfen.