REIT-Aktien unterliegen Abgeltungsteuer
03.11.2007, 13:51 Uhr, abgelegt in: Tax
War es doch auch nach Verabschiedung des REITG sowie
unmittelbar nach der Unternehmensteuerreform 2008
noch unsicher, so hat das Bundesfinanzministerium
seit dem 11.10.2007 Rechtssicherheit in der Frage
geschaffen, ob Einkünfte, die ein Anteilseigner aus
einem G-REIT erzielt, der Abgeltungsteuer
unterliegen.
Zumindest beim Privatanleger soll dies, wie aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, gegeben sein. Bei ihm führen Dividenden eines G-REITs zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen. Zu dem Auswirkungen dieser Entscheidung heißt es treffend: "Die indirekte Immobilienanlage über REITs oder Investmentvermögen profitiert eindeutig von der Abgeltungsteuer. Auf der Ebene des Investitionsvehikels findet keine deutsche Ertragbesteuerung statt, beim Anleger gilt der Abgeltungsteuersatz. Die Gesamtbelastung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger wegen der fehlenden Vorbelastung geringer als beim Anteilseigner einer normalen Kapitalgesellschaft. Beim Vergleich mit dem Direktinvestor hängt das Ergebnis vom Umfang der Fremdfinanzierung dieses Investments ab." Nach geltendem Recht unterliegen Ausschüttungen eines G-REITs dem vollen persönlichen Steuersatz des Anlegers unter Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
Handelt es sich hingegen um einen betrieblichen Anleger oder um eine Körperschaft, sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auch in Zukunft nicht anwendbar. Hierdurch sind diese Anlegergruppen deutlich schlechter gestellt als der Privatanleger.
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von G-REIT-Aktien unterliegen nach geltender Rechtslage bei Beteiligungen von über 1 %, unabhängig von der Haltedauer, der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz, ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Ansonsten, d. h. Beteiligungen von unter 1 %, erfolgt die Besteuerung nur bei einem Halten von unter einem Jahr (Spekulationsfrist). Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 wird immer die volle Besteuerung des Gewinns mit Abgeltungsteuer (25 %) angestrebt – das REITG muss noch dementsprechend angepasst werden.
Quelle
Zumindest beim Privatanleger soll dies, wie aus einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums hervorgeht, gegeben sein. Bei ihm führen Dividenden eines G-REITs zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen. Zu dem Auswirkungen dieser Entscheidung heißt es treffend: "Die indirekte Immobilienanlage über REITs oder Investmentvermögen profitiert eindeutig von der Abgeltungsteuer. Auf der Ebene des Investitionsvehikels findet keine deutsche Ertragbesteuerung statt, beim Anleger gilt der Abgeltungsteuersatz. Die Gesamtbelastung ist beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger wegen der fehlenden Vorbelastung geringer als beim Anteilseigner einer normalen Kapitalgesellschaft. Beim Vergleich mit dem Direktinvestor hängt das Ergebnis vom Umfang der Fremdfinanzierung dieses Investments ab." Nach geltendem Recht unterliegen Ausschüttungen eines G-REITs dem vollen persönlichen Steuersatz des Anlegers unter Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
Handelt es sich hingegen um einen betrieblichen Anleger oder um eine Körperschaft, sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG auch in Zukunft nicht anwendbar. Hierdurch sind diese Anlegergruppen deutlich schlechter gestellt als der Privatanleger.
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von G-REIT-Aktien unterliegen nach geltender Rechtslage bei Beteiligungen von über 1 %, unabhängig von der Haltedauer, der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz, ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens. Ansonsten, d. h. Beteiligungen von unter 1 %, erfolgt die Besteuerung nur bei einem Halten von unter einem Jahr (Spekulationsfrist). Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 wird immer die volle Besteuerung des Gewinns mit Abgeltungsteuer (25 %) angestrebt – das REITG muss noch dementsprechend angepasst werden.
Quelle