Grundsteuerhebesätze im Überblick
06.04.2008, 23:31 Uhr, abgelegt in: Immobilien
Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln
informierte in seiner Zeitschrift iwd
(Informationsdienst des Instituts der deutschen
Wirtschaft Köln) bereits am 28.2.2008 unter der
Überschrift "Stadtluft ist teuer" über die
durchschnittlichen Grundsteuerhebesätze für bebaute
Grundstücke in Deutschland. Den höchsten
Grundsteuerhebesatz hat demnach Berlin mit 810 %.
Ebenso ist in Dresden ein besonders hoher
Grundsteuerhebesatz zu verzeichnen; dort beträgt er
635 %, was den zweithöchsten Hebesatz in allen
deutschen Großstädten darstellt.
In der Tendenz verlangen Ballungsräume mehr als ländliche Regionen. Dennoch überragt der Grundsteuerhebesatz Berlins noch deutlich den anderer Wirtschaftszentren. So begnügen sich etwa Hamburg oder München mit einem Hebesatz von 540 % bzw. 490 %. In Frankfurt am Main beträgt der sogar nur 460 %. Im Vergleich der Bundesländer liegt Sachsen mit dem durchschnittlich höchsten Grundsteuersatz vorne, wobei Bayern und NRW auf den Plätzen zwei und drei folgen. Wirklich günstig für den Steuerzahler sind Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Kommentar: Für den G-REIT wurden grundsteuerlich keine Sonderregelungen geschaffen, deshalb ist in grundsteuerlichen Fragen auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen. Selbiges gilt für die Grunderwerbsteuer.
In der Tendenz verlangen Ballungsräume mehr als ländliche Regionen. Dennoch überragt der Grundsteuerhebesatz Berlins noch deutlich den anderer Wirtschaftszentren. So begnügen sich etwa Hamburg oder München mit einem Hebesatz von 540 % bzw. 490 %. In Frankfurt am Main beträgt der sogar nur 460 %. Im Vergleich der Bundesländer liegt Sachsen mit dem durchschnittlich höchsten Grundsteuersatz vorne, wobei Bayern und NRW auf den Plätzen zwei und drei folgen. Wirklich günstig für den Steuerzahler sind Rheinland-Pfalz und Thüringen.
Kommentar: Für den G-REIT wurden grundsteuerlich keine Sonderregelungen geschaffen, deshalb ist in grundsteuerlichen Fragen auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen. Selbiges gilt für die Grunderwerbsteuer.