§ 11 REITG: Beteiligungsrestriktionen europarechtswidrig?

Bron hält die Beteiligungsrestriktionen des § 11 REITG vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils zum VW-Gesetz (EuGH v. 23.10.2007, Rs. C-122/05) für europarechtswidrig. Nach dem Urteil seien auch die mit einem Verstoß gegen diese Restriktionen verbundenen Folgen − wie etwa der Verlust des REIT-Status gem. § 18 Abs. 3 REITG − hinfällig.

Das VW-Gesetz begrenzt die Stimmrechte eines VW-Aktionärs auf maximal 20 %, erhöht das aktienrechtliche 3/4-Mehrheitserfordernis bei Hauptversammlungsbeschlüssen auf eine 80 %-Mehrheitsanforderung und räumt gleichfalls dem Bund als auch dem Land Niedersachsen das Recht ein, einen besonders hohen Anteil an Aufsichtsratsmitgliedern zu stellen. Die ständige Rechtsprechung des EuGH bestätigt regelmäßig das Verbot von allgemeinen Beschränkungen des Kapitalverkehrs (Art. 56 EGV). Im Einzelnen sind alle Maßnahmen, die dazu geeignet sind, den Erwerb von Aktien bestimmter Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken bzw. Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren, verboten. Dabei ist es unerheblich, ob eine Beeinträchtigung der Beteiligungsmöglichkeit unterschiedslos für alle Anteilseigner wirkt. Zudem ist bereits eine Beschränkung der Verwaltung oder Kontrolle der Gesellschaft ausreichend. Eine Rechtfertigung der Beschränkungen nach Art. 58 EGV ist ausgeschlossen, deshalb wurde vom EuGH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit festgestellt. Dies bedeutet eine konsequente Fortsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu den sog. "Golden Shares".

Analog dazu seien, so Bron, die Beteiligungsbeschränkungen für G-REITs nicht mit den Grundfreiheiten vereinbar. Eine Rechtfertigung sei auch im Falle des REITG ausgeschlossen, da insbesondere befürchtetete Steuermindereinnahmen keine Möglichkeit der Rechtfertigung darstellen würden. Einen Trost für den Gesetzgeber sieht Bron darin, dass selbst wenn die Beteiligungsbeschränkungen des § 11 REITG vor dem Europarecht hinfällig sein sollten, ihm der ebenfalls im REITG kodifizierte Treaty Override (§ 20 Abs. 4 S. 2 REITG) zu einem hinreichend hohen Steueraufkommen verhelfen könne; auch obwohl der Treaty Override völkerrechtswidrig sei.

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